Die Satzung der Stiftung regelt, wem das Restvermögen der Stiftung im Zeitpunkt der Beendigung zufließt.
Der Stifter benennt hierzu in der ersten Satzung den oder die sog. „Anfallberechtigten“.
Diese Personen müssen nicht namentlich bezeichnet werden. Für den Fall einer etwaigen Beendigung der Stiftung in ferner Zukunft wäre eine namentliche Bezeichnung auch nicht sinnvoll möglich. Die Anfallsberechtigten werden dann in der Satzung abstrakt bezeichnet, z.B. ein „Abkömmling des Stifters“. Oder das Vermögen wird an die „Begünstigten der Stiftung“ verteilt.
Falls die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters beendet wird, kann das verbliebene Stiftungsvermögen z.B. auch an den Stifter zurückfließen, oder an dessen Kinder. Dabei sollten vorab die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen sorgfältig geprüft werden.
Falls kein Begünstigter einer Familienstiftung mehr lebt, kann das Vermögen auch auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen werden. Alternativ kann auch die Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt werden, soweit die Satzung der Stiftung eine derartige Zweckänderung zulässt.
Es gibt auch an dieser Stelle zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Der Kompass zu einer individuell sinnvollen Gestaltung ist regelmäßig die Antwort auf die Frage: „Wozu und unter welchen Voraussetzungen soll die Stiftung beendet werden“. Hieraus ergibt sich die im konkreten Einzelfall sinnvolle Lösung.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.