Praxishinweise · 26. Februar 2023
Mit seiner Entscheidung vom 18.08.2022 (V R 15/20; Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 – 6 K 53/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die erstinstanzliche Entscheidung des 6. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und im Ergebnis einer nach österreichischem Recht gegründeten und nach österreichischen Recht als gemeinnützig anerkannten Stiftung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach deutschen Gemeinnützigkeitskriterien versagt.