Der Begriff der Stiftung ist allgemein geläufig. Doch anders sieht es aus, wenn es um die jeweiligen Ausgestaltungen der verschiedenen Unterformen einer Stiftung geht. Da sich für die Verwirklichung der Zielsetzungen der Beständigkeit von Vermögen, Unternehmensnachfolge und Familienzusammenhalt nicht unbedingt alle dieser Formen gleich gut eignen, stellen wir an dieser Stelle die verschiedenen Stiftungstypen dar.
Bei der nicht rechtsfähigen Stiftung oder auch Treuhandstiftung handelt es sich um kein Rechtssubjekt. Der Begriff mag daher in die Irre leiten. Er beschreibt lediglich das rechtliche Verhältnis, das zwischen einem Stifter und dem Empfänger eines vom Stifter zugewendeten Vermögens entsteht. Dabei kann Vermögen in jeglicher Form, z.B. eine Immobilie, ein Kunstwerk oder Barvermögen, auf eine natürliche oder juristische Person übertragen werden.
Zur Stiftung macht diese Übertragung der Umstand, dass der Stifter dem Empfänger eine bestimmte Art der Verwaltung aufgibt und ihn damit zum Treuhänder macht. Gleichzeitig wird das übertragene Vermögen nicht dem Vermögen des Empfängers zugerechnet, sondern ist davon stets getrennt zu betrachten.
Damit der Stifter die ordnungsgemäße Verwaltung in seinem Sinne auch noch über seinen Tod hinaus sicherstellen kann, trifft er mit dem Treuhänder eine Treuhandvereinbarung. Insofern unterscheidet sich die Treuhandstiftung nicht von einer rechtsfähigen Stiftung, da sie einen eigenen Namen sowie eine Satzung erhält. Meist umfasst diese Treuhandvereinbarung bzw. Satzung die Pflicht des Treuhänders, den Wert des Vermögensgegenstands zu erhalten oder Erträge zu einem bestimmten Zweck zu verwenden.
Das Modell der Treuhandstiftung bietet sich immer dann an, wenn bezogen auf einen bestimmten Vermögensgegenstand Verfügungen gewünscht sind und dieser explizite Wert erhalten werden soll. Der Stifter vermeidet so die Errichtung einer Stiftung mit umfassenden Überlegungen zur Struktur- und Satzungserstellung. Zudem unterliegt die Treuhandstiftung nicht der staatlichen Aufsicht, bedarf keiner staatlichen Anerkennung und wird umfassend durch den Treuhänder nach außen hin vertreten, ohne dass es der Einrichtung von Organen bedarf.
Die Treuhandstiftung bietet sich aber gerade aus den genannten Gründen nicht als Alternative zur Unternehmensnachfolge und für die Sicherung von Familienvermögen an: Da sie nicht selbst rechtsfähig ist und zudem nur auf die Verwaltung eines bestimmten Stiftungsvermögens bezogen ist, kann die Treuhandstiftung nicht die nötige Flexibilität bieten wie es z.B. durch die Familienstiftung möglich ist.
Stifter sollten sich darüber bewusst sein, dass auf den ersten Blick umfangreiche Überlegungen zu einer Satzungserstellung gerade ihre Zeit und den Einsatz wert sind, da so nicht nur Vermögen, sondern auch vom Stifter gewollte Strukturen und Verhältnisse aufrechterhalten werden können.
Die Familienstiftung ist eine Unterform der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Sie wird grundsätzlich auf unbegrenzte Dauer errichtet. Damit zeigt sie ihre Vorteile vor allem im unternehmerischen Bereich, in dem eine Zersplitterung durch unvorhergesehene Lebensereignisse oder anderem Zugriff von außen vermieden werden soll. Gleichzeitig dient sie dem Stifter dazu, die zu seinen Lebzeiten bestehenden Familienstrukturen, Prinzipien sowie seine Lebensphilosophie fortzuführen. Die Möglichkeit, auch diese ideellen Werte zu verwirklichen und durch Zuwendungen von Seiten der Familienstiftung umzusetzen, mag den ein oder anderen überraschen. Es ist jedoch gerade diese gelebte Familienverbundenheit, die der Familienstiftung ihren Namen und ihr Gepräge gibt. Voraussetzung für die Anerkennung als Familienstiftung durch die Aufsichtsbehörde ist daher das ausschließliche oder zumindest überwiegende Dienen für das Wohl der Familie oder bestimmter Mitglieder dieser Familie.
Diese Unterstützung kann dabei ganz unterschiedlich und angepasst an die persönlichen Werte und Ansichten des Stifters sein. Sie besteht in der Praxis zumeist aus Zuwendungen im Notfall oder in besonderen Lebenslagen, der Möglichkeit für Familienmitglieder sich durch bestimmte Zuwendungen Lebensträume zu verwirklichen oder eine bestimmte Ausbildung zu genießen. Die Gestaltung kann ganz unterschiedlich geschehen. Zahlungen können so z.B. allgemein an Familienmitglieder getätigt oder aber abhängig von bestimmten Situationen oder Gegenleistungen gemacht werden.
Die Familienstiftung unterliegt zwar dem Anerkenntniserfordernis, aber nur einer geringen Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht. Es soll nur sichergestellt werden, dass die Stiftung durch ihre Handlungen nicht gegen gesetzlich geschützte öffentliche Interessen verstößt. In allen weiteren Punkten vertraut die Aufsichtsbehörde auf die interne Kontrolle durch die Familie, die durch die Bildung von Organen wie Familienversammlungen oder einem Aufsichtsrat möglich ist.
Auch die steuerlichen Möglichkeiten im Gegensatz zu einer Gestaltung durch testamentarische Verfügungen seien erwähnt: Im Gegensatz zu bei einem Erbfall anfallender Erbschaftssteuer wird grundsätzlich in der Familienstiftung alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer fällig. Diese wird fiktiv so berechnet, als würde das Vermögen auf zwei natürliche Personen der Steuerklasse I aufgeteilt werden. Zudem ist es möglich, diese Steuer auf 30 entsprechend kleine und verzinste Jahresbeiträge aufzuteilen. So wird durch die Familienstiftung eine spätere Steuerbelastung bei Versterben des Stifters planbar.
Die gemeinnützige Stiftung
Bei der gemeinnützigen Stiftung handelt es sich ebenfalls um eine Unterform der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Ihre Besonderheit liegt in ihrem ausschließlichen Nutzen für die Allgemeinheit, den z.B. eine Familienstiftung durch die Begünstigung von deren Mitgliedern nicht aufweist. Als dem allgemeinen Wohl dienende Zwecke sind z.B. die Wissenschaft, Kultur, soziale Projekte und Hilfseinrichtungen, der Sport oder das wirtschaftliche Wohl der Allgemeinheit anerkannt. Wichtig ist hier, dass der Kreis der Begünstigten offengehalten werden muss. Eine ausschließliche Förderung der Mitarbeiter oder der Familie gilt daher nicht als gemeinnützig.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass trotz dieser Vorgaben ein Teil des Stiftungsertrages für die Versorgung und Pflege des Stifters und dessen engen Familienangehörigen verwendet werden darf, ohne dass die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt aberkannt wird. Hieran sind aber regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen.
Die gemeinnützige Stiftung genießt zahlreiche Steuerbefreiungen. Für ihre Errichtung sind ebenfalls die Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde sowie die Erstellung einer Satzung notwendig. Gleichzeitig muss durch das Finanzamt die Gemeinnützigkeit bestätigt werden, um von den Steuererleichterungen zu profitieren. Dabei ist zu beachten, dass eine entsprechende Satzung alleine noch keinen ausreichenden Grundstein für die Gemeinnützigkeit der Stiftung legt. Vielmehr muss der Gedanke, selbstlos der Allgemeinheit zu dienen, auch aktiv gelebt werden. Das bedeutet, dass auch die tatsächliche Umsetzung des Gemeinnützigkeitsgedanken nötig ist. Die Aufsichtsbehörde prüft dies in regelmäßigen Abständen. Sollte sich herausstellen, dass die Kriterien für eine gemeinnützige Stiftung nicht mehr aufrechterhalten werden, entfallen die Befreiungen rückwirkend und können empfindliche Nachforderungen durch das Finanzamt sowie haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In unserer Beratungspraxis haben wir einen solchen Fall bisher nicht erlebt. Vielmehr ist der Grundgedanke, eigenes Vermögen für einen guten Zweck einzusetzen, bei allen Stiftern in der Regel stark ausgeprägt. Dies schlägt sich in den verschiedensten Förderungen durch, so z.B. im Bereich der Jugend- und Altenhilfe, der Umwelt oder der Unterstützung von Musikern. Unternehmern bietet sich durch die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung gleichzeitig die hervorragende Gelegenheit, als Vorbild für die Gesellschaft zu dienen. Als positiv vorangehendes Beispiel ist die gemeinnützige Beteiligung eines Stifters am Allgemeinwohl auch aus öffentlichkeitswirksamen Gesichtspunkten nicht zu missachten. Der Stifter kann seine persönlichen Ideale durch die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung in die Gesellschaft einbringen.
Als Unterfall der gemeinnützigen Stiftung gilt die mildtätige Stiftung. Sie entspricht ihrem Wesen und Grundgedanken nach der gemeinnützigen Stiftung, unterscheidet sich im Kreis der Begünstigten. So muss hier gerade nicht die Allgemeinheit begünstigt sein, sondern es ist ausreichend, wenn nach dem Stiftungszweck und der tatsächlichen Umsetzung bedürftige Personen gefördert werden. Als bedürftig werden solche Menschen angesehen, die wegen eines körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechens auf die Hilfe von anderen Personen angewiesen oder aber wirtschaftlich nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen.
Vergleichbar mit der gemeinnützigen Stiftung muss gegenüber dem Finanzamt zur steuerlichen Begünstigung die Mildtätigkeit nachgewiesen werden.
Die kirchliche Stiftung
Ebenfalls unter den Oberbegriff der gemeinnützigen Stiftungen lassen sich die kirchlichen Stiftungen fassen. Obwohl in den meisten Fällen privatrechtlich organisiert, ist auch eine öffentlich-rechtliche Errichtung möglich. Ihr charakteristisches Gepräge erhalten sie durch die enge Eingliederung in die jeweilige Organisation der Kirche, deren Zwecke sie fördern.
Die Aufsicht über die Einhaltung der kirchlichen Zwecke hat hier im Gegensatz zur gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftung die kirchliche Stiftungsaufsicht inne.
Als Zweck der kirchlichen Stiftung ist all das denkbar, was dem Leitbild der Kirche dient oder praktisch nur in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden kann, aber auch z.B. die Erhaltung von kirchlichem Kulturgut oder kirchlichen Gebäuden.
Die Doppelstiftung
Der Begriff der Doppelstiftung bezeichnet im Grunde nur das Nebeneinanderbestehen von Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung. Der Sinn hinter einer solchen Konstruktion liegt in der Synergie der Vorteile beider Stiftungsvarianten.
Zum einen kann der Stifter dadurch den Vorteil des engen Unternehmensverbundes, seinen persönlichen Einfluss und die Gestaltungsmöglichkeit in der Familienstiftung nutzen. Auf der anderen Seite kommen ihm die Steuervorteile der Gemeinnützigkeit zugute.
Um diese Vorteile bestmöglich auszugestalten und zum Beispiel der Familienstiftung die Steuerung des Unternehmens, der gemeinnützigen Stiftung hingegen die Vermögensrechte zu überlassen, ist für die Errichtung von zwei Stiftungen auch die Erarbeitung von zwei Satzungen notwendig. Hieran wird deutlich, dass das Konstrukt der Doppelstiftung sich zwar steuerlich anbietet, jedoch auch einen erhöhten Arbeitsaufwand sowohl für den Stifter als auch die Beratung mit sich bringt. Dementsprechend ist diese Form eher für größere Unternehmen zu empfehlen und für Stifter, die diese komplexe Zukunftsplanung mit gleichzeitigem Augenmerk auf die Gemeinnützigkeit umsetzen wollen. Weiterführende Informationen zur Doppelstiftung finden Sie hier.
Die unternehmensverbundene Stiftung
Bei den unternehmensverbundenen Stiftungen sind grundsätzlich zwei verschiedene Typen zu unterscheiden: die Unternehmensträgerstiftung und die Beteiligungsträgerstiftung.
Die Unternehmensträgerstiftung betreibt ein Unternehmen unmittelbar selbst. Diese Variante ist nicht flexibel und daher in der Praxis sehr selten anzutreffen. Grundlage für Unternehmensträgerstiftungen sind die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, die gegenüber den stiftungsrechtlichen Besonderheiten weniger Planungssicherheit bieten.
Die Beteiligungsträgerstiftung dagegen hält lediglich Beteiligungen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften. Diese Konstellation findet sich häufig im Zusammenhang mit Familienstiftungen. Sie bietet im Gegensatz zu den Unternehmensträgerstiftungen mehr Handlungsspielraum und Flexibilität. Wichtig ist hierzu allerdings eine entsprechend gute rechtliche Gestaltung insbesondere der Satzung, damit die Unternehmensform erhalten bleibt.
Die Zwecke von Beteiligungsträgerstiftungen sind häufig geprägt von dem Stifterwillen, Arbeitsplätze zu schaffen oder besondere Mitarbeiterleistungen zu honorieren. Ihre langfristig wichtigste Funktion ist die geregelte Unternehmensnachfolge. Für viele Unternehmerfamilien stellt neben dem finanziellen Aspekt die gemeinsame Schaffung und Erhaltung eines Familienbetriebes eine wichtige Grundsäule des familiären Zusammenlebens dar. Weiterführende Informationen zur Doppelstiftung finden Sie hier.
Die öffentlich-rechtliche Stiftung
Die öffentlich-rechtliche Stiftung ist eine Person des öffentlichen Rechts. Sie verfolgt ausschließlich öffentliche Zwecke. Sie ist organisatorisch eng verknüpft mit dem Staat, der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Aus dieser engen Verflechtung ergibt sich, dass keine Stiftungsorgane bestellt werden müssen.
Wie bei der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts muss auch die öffentlich-rechtliche Stiftung eine Satzung aufweisen. In dieser Satzung müssen der Stiftungszweck und die Stiftungsmittel aufgeführt werden.
Auch bei der öffentlich-rechtlichen Stiftung existiert die Möglichkeit der Steuervergünstigung, soweit die Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies setzt wiederum voraus, dass keine eigenwirtschaftlichen Zwecke angestrebt werden.
Die Bürgerstiftung
Eine Bürgerstiftung bezeichnet die Repräsentation bürgerschaftlichen Engagements und stellt eine Sonderform der steuerbefreiten Stiftung dar. Sie ist eine Stiftung von Bürgern für Bürger und dabei insbesondere für die Förderung kultureller, sozialer oder ökologischer Zwecke auf einem lokal begrenzten Raum aktiv.
Die Bürgerstiftung zeichnet sich dadurch aus, dass nicht allein der finanzielle Zuwachs entscheidend ist, der meist durch Spendengelder erreicht wird, sondern vielmehr der Wert der Stiftung auch einen ideellen Charakter zeigt: Oft beteiligen sich an einer Bürgerstiftung Mitbürger, die den helfenden Gedanken gemeinschaftlich unterstützen möchten und sich durch die Investition von Zeit, Arbeitskraft oder Ähnlichem einbringen.
Rechtlich mit Vorsicht zu betrachten ist die Bürgerstiftung jedoch, wenn es um ihre Zukunftssicherheit geht. Da die Bürgerstiftung keine festen Mitglieder oder Gesellschafter umfasst, kann die Zahl der sich Beteiligenden so groß werden, dass die Gefahr der Annäherung an einen Verein besteht. Durch die beliebige Austauschbarkeit der Mitglieder ist voraussehbar, dass der ursprüngliche einheitliche Stifterwillen nach und nach verwässert wird. Wegen dieses Umstandes ist eine Bürgerstiftung nicht als die effizienteste Stiftungsart zur Verfolgung eines Zwecks anzusehen.
Der Stiftungsverein
Die Verwirklichung eines Stifterwillens ist auch mithilfe eines eingetragenen Vereins möglich, für den im stiftungsrechtlichen Sinn eine entsprechende Vereinssatzung ausgestaltet wird. Rechtsfähigkeit erlangt der so entstandene Stiftungsverein durch die Eintragung ins Vereinsregister und den Gründungsvertrag.
Wie bei einer Bürgerstiftung besteht allerdings auch hier die Gefahr, dass eine große Mitgliederzahl in Verbindung mit einer hohen Fluktuation zu einer schrittweisen Änderung der ursprünglichen Vereinsziele führt. Ein Verein bietet in dieser Hinsicht nicht die nötige Sicherheit, die eine Satzung vor der Änderung durch die Mitglieder bewahren könnte.
Die Stiftungs-GmbH/ Stiftungs-AG / Stiftungskapitalgesellschaft
Bei den Stiftungskapitalgesellschaften wie der Stiftungs-GmbH oder der Stiftungs-AG ist zur Errichtung keine staatliche Anerkennung nötig. Diese Stiftungsformen stehen ebenfalls nicht unter staatlicher Stiftungsaufsicht. Durch einen nicht anhand der Stiftungsform vorgegebenen Zweck können diese Stiftungsarten auch gemeinnützig tätig sein.
Sie unterliegen rechtlich dem Gesellschaftsrecht, das auf die jeweilige Gesellschaftsform anwendbar ist. Dies bietet zum einen den Vorteil der größeren Flexibilität, die dieses Rechtsgebiet mit sich bringt. Zum anderen lauern hier allerdings auch die Tücken: Die Stiftungs-GmbH oder die Stiftungs-AG ist vom Willen der Gesellschafter abhängig und kann deshalb die dauerhafte Zweckverfolgung nicht garantieren.
Bietet das Gesellschaftsrecht nämlich zwar große Gestaltungsfreiheit, liegt darin zugleich die Möglichkeit, jede noch so ausgefeilte detaillierte Satzung durch gemeinschaftlichen Beschluss aller Gesellschafter ohne Weiteres aufzuheben. Dies ist insbesondere im Hinblick auf eine dadurch fehlende langfristige Planungssicherheit und Beständigkeit des Unternehmens über den Tod eines Stifters hinaus kritisch zu sehen.
Die Stiftung & Co. KG
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft mit zwei verschiedenen Arten von Gesellschaftern. Der Komplementär ist persönlich haftender Gesellschafter und führt die Geschäfte der Gesellschaft. Die Kommanditisten sind an dem Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt und haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sie leisten lediglich eine Einlage. Abgesehen von einigen Kontrollrechten haben die Kommanditisten zumindest nach den gesetzlichen Regelungen, die in dem Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden können, keinen Einfluss auf die Unternehmensführung und partizipieren lediglich an den Erträgen. In einer Stiftung & Co. KG wird eine Stiftung als Komplementärin eingesetzt. Als Geschäftsführer der Komplementär-Stiftung können außenstehende Experten angestellt werden. Auf diese Weise kann zum Beispiel bei inhabergeführten Familienunternehmen die Versorgung von Familienmitgliedern von dem Einfluss auf die Unternehmensleitung getrennt werden. Auch können die Kinder der Inhaberfamilie über eine Stellung als Kommanditisten an das Unternehmen herangeführt werden. Die Stiftung & Co. KG kann zudem durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten ihre Kapitalbasis erweitern. Für die Nachfolgeregelung ergibt sich die Besonderheit für diese Form der KG, dass anstelle einer natürlichen Person die Stiftung als Vollhafter eintritt und die Unternehmensfortführung hierdurch gesichert wird, da die Stiftung „unsterblich“ ist. Mehr dazu hier.
Die Familienstiftung als Kommanditistin
Die stiftungsverbundene GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG). Der persönlich haftende Gesellschafter ist dabei keine natürliche Person, sondern eine GmbH. Die Stiftung nimmt in dieser Struktur die Funktion des Kommanditisten ein.
Darin unterscheidet sich die stiftungsverbundene GmbH & Co. KG von der Stiftung & Co. KG, in der die Stiftung als Komplementärin die volle Haftung übernimmt. Bei einer stiftungsverbundenen GmbH & Co. KG ist es dem entgegen in der Regel gerade das Ziel, die Vermögensverwaltung von der Haftungsübernahme zu trennen. Die umfassende Asset Protection ist das Ziel.
Mehr dazu hier.
Familienstiftung als Holding einer Kapitalgesellschaft
Eine Holding bezeichnet eine Organisation, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, Anteile an anderen Personen- oder Kapitalgesellschaften zu halten (Finanzholding) und ggf. zusätzlich Managementleistungen (Führungsholding) zu erbringen. Operative Unternehmen unter dem gemeinsamen Dach einer Stiftung sollten in der Regel in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben werden, deren Anteile die Stiftung als Holding innehat. So bleiben die Risiken in den stiftungsverbundenen Unternehmen eingeschlossen und gefährden nicht das übrige Stiftungsvermögen. Außerdem bietet eine Stiftung nahezu keine Möglichkeit einer Rechtsformänderung im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Es ist daher anzuraten, sämtliche operative Tätigkeiten auf Ebene stiftungsverbundener Unternehmen in Rechtsformen wie der GmbH oder GmbH & Co. KG zu betreiben. Auf diese Weise bleibt die Rechtsstruktur „unterhalb“ der als Holding dienenden Stiftung flexibel für Umwandlungen, während auf Ebene der Stiftung durch die Auslagerung operativer Risiken für ein hohes Maß an Kontinuität und Sicherheit gesorgt ist. Mehr dazu hier.
Familienverbrauchsstiftung
Bei der Familienverbrauchsstiftung handelt es sich um eine Stiftung, deren Bestand auf einen Mindestzeitraum von zehn Jahren festgelegt ist und deren gesamte Vermögenssubstanz an die Familie als Begünstigte verteilt werden kann. Die Verbrauchsstiftung empfehlen wir insbesondere in Fällen, in denen der Stifter Barvermögen oder Wertpapiere dosiert an Mitglieder der Stifterfamilie verteilen möchte. Außerdem kann beispielsweise der Zweck der eigenen Altersversorgung der Stifter aus der Stiftungsvermögenssubstanz heraus verwirklicht werden (und damit nicht nur, wie üblich, aus den Stiftungsvermögenserträgen). Sobald die Stiftungsvermögenssubstanz aufgezehrt ist, wird die Stiftung aufgelöst.
Bei zeitlich unbegrenzten Stiftungen hat sich außerdem eine Satzungsregelung bewährt, die es dem Vorstand ermöglicht, die Stiftung zu einem späteren Zeitpunkt in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln. Auf diese Weise bleibt der Vorstand flexibel, wenn die Familie beschließt, dass die Stiftung nicht fortgeführt und das Vermögen entsprechend aufgeteilt werden soll. Mehr dazu hier.
"Hybride Stiftung"
Bei einer „hybriden“ Stiftung handelt es sich um eine „normale“ rechtsfähige Stiftung, in deren Stiftungssatzung sich der Stifter sowohl zur Übertragung von wertmäßig zu erhaltendem Grundstockvermögen als auch zur Übertragung von freiem Vermögen verpflichtet. Das freie Stiftungsvermögen steht der Stiftung auch zum Verbrauch zur Verfügung. Es kann daher gerade in der Anfangszeit der Stiftung ohne laufende Erträge des Stiftungsvermögens dazu genutzt werden, laufende Aufwendungen der Stiftung zu finanzieren. Wir empfehlen Stiftern in der Regel, neben dem zu erhaltenden Grundstockvermögen auch sonstiges Vermögen in ihrer Stiftung zu halten, da dies eine größere Flexibilität mit „ihrem“ an die Stiftung übertragenen Vermögen ermöglicht.
Doppelstiftung aus Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung
Bei einer Doppelstiftung handelt es sich um eine Rechtsstruktur, die typischerweise aus zwei Stiftungen und einer Kapital- oder Personengesellschaft besteht. Die Stiftungen fungieren als Holding, die Personen- oder Kapitalgesellschaft als operative Gesellschaft. Üblicherweise wird hierfür jeweils eine gemeinnützige und eine (privatnützige) Familienstiftung eingesetzt. Auf diese Weise kann die Stifterfamilie durch die Familienstiftung versorgt werden, während die gemeinnützige Stiftung ihre Erträge zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke verwendet.
Soll einer der beiden Stiftungen die Mehrheit der Stimmrechte oder ein höheres Gewinnbezugsrecht eingeräumt werden, können entsprechende Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Als Rechtsform der operativen Gesellschaft bietet sich daher eine GmbH an, da das GmbHG (anders als z.B. das AktG) die Festlegung von der kapitalmäßigen Beteiligung abweichender Stimmrechte ohne Einschränkungen zulässt. Mehr dazu hier und hier.
Grenzüberschreitende Doppelstiftung
Die grenzüberschreitende Doppelstiftung besteht aus einer deutschen (Familien-)Stiftung und einer ausländischen Stiftung, die in der Regel gemeinsam eine Kapitalgesellschaft halten. Will der Stifter eine solche Konstruktion aus Deutschland heraus lenken, gründet er eine Zielstruktur, bei der er die Substanz eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe mehrheitlich an eine Stiftung mit Geschäftsleitung und Sitz beispielsweise in Liechtenstein auslagert. Den Großteil der Stimmrechte erhält jedoch die deutsche Stiftung, die somit zwar die Geschicke des Unternehmens lenkt, aber nicht über dessen wesentliches Vermögen verfügt, welches somit dem deutschen Steuersystem entzogen ist. Alternativ kann beispielsweise auch eine GmbH & Co. KG eingesetzt werden, bei der die Struktur von Deutschland aus über eine Mehrheitsbeteiligung an der Komplementär-GmbH gelenkt wird und die Mehrheit der Substanz über eine entsprechende Kommanditbeteiligung ins Ausland übertragen wird. Mehr dazu hier.
Die Zustiftung
Die Zustiftung ist hier der Vollständigkeit halber zu nennen, da ihr Wortlaut oftmals den Eindruck erweckt, es handele sich um einen weiteren Stiftungstyp. Das ist eine Zustiftung aber nicht. Der Begriff bezeichnet vielmehr solche Vermögenswerte, die in eine Stiftung eingebracht werden, um den Grundstock zu erhöhen. Dieser Vorgang geschieht üblicherweise unentgeltlich.
Davon abzugrenzen ist die Spende an die Stiftung, die nicht grundstockerhöhend wirkt, sondern das Verwaltungsvermögen mehrt. Verwaltungsvermögen bezeichnet die Vermögenswerte, die unmittelbar durch die Stiftung verbrauchbar sind.
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