Die laufende Besteuerung einer gemeinnützigen Stiftung
Gemeinnützige Stiftungen, ihre Spender und der Stifter profitieren von zahlreichen Steuervorteilen. Wie in unserem Beitrag zu der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung dargestellt, sollten Sie sich als Stiftungsvorstand beim Finanzamt sofort nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit durch die Stiftungsbehörde um den positiven Feststellungsbescheid der Gemeinnützigkeit kümmern (§ 60a Absatz 2 Nummer 1 AO).
Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Stiftung
Die Besteuerung mit der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Ertragsteuern) hängt entscheidend davon ab, welchem der folgenden Bereiche die Einnahmen der Stiftung zuzuordnen sind:
Alle Aktivitäten der gemeinnützigen Stiftung, mit der sie ihre Förderzwecke direkt erfüllt, sind von der Körperschaftsteuer (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG) und der Gewerbesteuer (§ 3 Nummer 6 GewStG) befreit. Hierbei handelt es sich um den ideellen Bereich.
Spenden, Zuschüsse und auch Erbschaften oder Schenkungen bleiben daher steuerfrei. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung, also insbesondere aus der Vermietung von Grundstücken, Gewinnanteile aus gewerblich geprägten Personengesellschaften, Sponsoringeinnahmen, Provisionen und Erlöse aus verpachteter Werbung sowie Zinserträge, bleiben ebenfalls ertragsteuerfrei.
Seit Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes 2018 (InvStG 2018) besteht für Sie jedoch Handlungsbedarf, wenn Sie sich als Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung für den Erwerb von Fondsanteilen entscheiden. Nachdem die vorherige Rechtslage des InvStG den Fonds als transparent behandelt und die Erträge erst auf Anlegerebene besteuert hatte, sieht das InvStG 2018 bereits auf Fondsebene eine Besteuerung mit 15% Körperschaftsteuer vor (intransparente Besteuerung).
Interessieren Sie sich für eine Investition des Stiftungsvermögens in eine Fondsanlage, sollten Sie zunächst darauf achten, ob es sich um einen Publikums-Investmentfonds oder einen Spezial-Investmentfonds handelt. Publikums-Investmentfonds, deren Fondsanteile ausschließlich von gemeinnützigen Stiftungen oder anderen steuerbefreiten Anlegern gehalten werden, haben die Möglichkeit, eine Steuerbefreiung zu beantragen. Eine Erstattung der einbehaltenen Körperschaftsteuer kann ebenfalls nur der Fonds stellen. Da die von Ihnen vertretene Stiftung als Anlegerin nicht selbst antragsberechtigt ist, sollten Sie sich rechtzeitig mit dem jeweiligen Fondsanbieter abstimmen.
Liegen die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung des Publikums-Investmentfonds nicht vor, können Sie auch auf eine Umschichtung des Stiftungsportfolios ausweichen. Hierbei kommt eine gezielte Investition in steuerbefreite Publikums-Investmentfonds in Frage, die von ersten Banken gezielt im Hinblick auf die Gesetzesänderung konzipiert wurden und nur steuerbefreiten Anlegern angeboten werden. Alternativ können Sie in eine Beteiligung an einem Spezial-Investmentfonds investieren.
Der Status als Spezial-Investmentfonds setzt unter anderem Voraus, dass eine Anzahl von 100 Anlegern nicht überschritten wird und bestimmte Vorgaben in Bezug auf die einzelnen Anlageklassen eingehalten werden. Die Besonderheit besteht darin, dass Spezial-Investmentfonds unabhängig von der steuerlichen Behandlung ihrer Anleger einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen können.
Stehen der gemeinnützigen Stiftung entsprechend hohe Mittel zur Verfügung, kann als dritte Möglichkeit auch eine direkte Anlage in Aktien oder Immobilien erwogen werden, deren Erträge der steuerfreien Sphäre der Vermögensverwaltung zugeordnet werden und deren steuerliche Handhabung im unmittelbaren Einflussbereich der Stiftung liegt. Bei dem Zweckbetrieb (§ 65 AO) handelt es sich um den Teilbereich, in dem zwar eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit auch in gewissem Umfang eine Teilnahme am Markt mit anderen Wettbewerbern vorliegt, der aber dazu dient, die Mittel für den satzungsmäßig festgeschriebenen Förderzweck der Stiftung zu beschaffen. Typische Beispiele für Zweckbetriebe sind das Labor und die Wäscherei eines Krankenhauses, Kindergärten und Museen (jeweils ohne den Verkauf von Speisen und Getränken). Bei Bruttoeinnahmen bis EUR 45.000 gehören auch Sportveranstaltungen zum Zweckbetrieb (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO).