Handels- und Transparenzregister und Publizität

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

VON THORSTEN KLINKNER

 

Familienunternehmen haben eine erhebliche Bandbreite an Publizitäts- und Transparenzpflichten zu erfüllen, die gezielt in die berechtigten Vertraulichkeitsinteressen von Familienunternehmen, aber auch der Unternehmerfamilie selbst eingreifen. Im Vordergrund stehen dabei die Abschlusspublizität, die Satzungspublizität sowie die Beteiligungspublizität. Die Familienstiftung bietet hier einige Vorteile, unterliegt aber auch bestimmten Transparenzpflichten. Diese werden nachfolgend dargestellt.


Publizität und Veröffentlichung in einer unternehmensverbundenen Stiftung

Die Rechtsform der Stiftung unterliegt nur eingeschränkt Publizitätspflichten. Zwar werden von den zuständigen Behörden in den Bundesländern Stiftungsverzeichnisse geführt, diese enthalten aber nur wenige Informationen wie den Namen, die Anschrift und den Zweck. Die eingeschränkte Publizität wirkt sich auch nicht nachteilig für das Ansehen von Stiftungen aus. Vielmehr wird Unternehmen mit Stiftungen als „Ankergesellschafter” ein positives Image aufgrund ihrer langfristig orientierten Ausrichtung bescheinigt. Die den Stiftungsaufsichtsbehörden jährlich einzureichenden Vermögensübersichten der Familienstiftungen sind ebenso wie de Stiftungssatzung nicht öffentlich einsehbar.

 

Anders als eine Kapitalgesellschaft unterliegt eine Stiftung unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer nicht der unternehmerischen Mitbestimmung, auch wenn sie Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (Stiftung & Co. KG) ist. Bei der Stiftung & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der die Stiftung die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt.

 

Eine rechtsfähige Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt nicht kraft ihrer Rechtsform („Formkaufmann“) die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch. Sie erfüllt lediglich die Kaufmannseigenschaft, wenn sie selbst (als Unternehmensträgerstiftung) ein Handelsgewerbe betreibt. Kein Handelsgewerbe, sonden eine bloße Vermögensverwaltung liegt vor, wenn die Stiftung ausschließlich als vermögensverwaltende Holding (Beteiligungsträgerstiftung) für Unternehmensbeteiligungen, Grundstücke und Kapitalanlagen tätig ist. Der operative Geschäftsbetrieb des Unternehmens samt Rechtsgeschäften mit Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern verbleibt auf Ebene der stiftungsverbundenen Unternehmen. Es bestehen für die Stiftungen daher nur dann Publizitätspflichten, wenn diese selbst ein Gewerbe betreiben. Zudem müssen für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl bestimmte Kennzahlen dauerhaft überschritten werden.

 

Zur handelsrechtlichen Buchführung sind daher bei einer Beteiligungsträgerstiftung in der Regel nur die operativen, stiftungsverbundenen Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften verpflichtet, nicht die Stiftung selbst. Sollen Publizitätspflichten auch auf der operativen Ebene so weit wie möglich vermieden werden, bieten sich die gängigen Gestaltungsbausteine weiterhin an. Wird das Unternehmen in der Rechtsform einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG betrieben, wobei zumindest eine natürliche Person als Vollhafter fungieren muss, ist die Anwendung der sonst nur für Kapitalgesellschaften geltenden Publizitätspflichten auf die Personenhandelsgesellschaft ausgeschlossen. Im Wesentlichen vermeiden Sie hierbei die Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger und die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer.

 

Das Transparenzregister

Familienunternehmen und Familienstiftungen sind seit Einführung des Transparenzregisters erhöhten Publizitätspflichten ausgesetzt. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister trifft alle rechtsfähigen Stiftungen. Die Erleichterung für Gesellschaften, bei denen sich die wirtschaftlich Berechtigten schon aus dem Handels- oder Unternehmensregister ergeben (sog. Mitteilungsfiktion), greift für Stiftungen nicht. Das von den Stiftungsbehörden geführte Stiftungsregister kann – Stand heute – die Mitteilung an das Transparenzregister nicht ersetzen. Dies ändert sich erst durch das neue bundesweite Stiftungsregister. Bis dahin bleibt jede rechtsfähige Stiftung mitteilungspflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Ob die Stiftung gemeinnützig ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

 

Zuständig für die Meldung ist bei rechtsfähigen Stiftungen der Vorstand. Folgende Angaben sind dem Transparenzregister über die sog. wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

 

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten der Vorstand und Personen, die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden sind. Dies soll nach Verwaltungsauffassung auf alle Personen zutreffen, die in der Satzung als Begünstigte namentlich bezeichnet werden oder sonst als solche identifizierbar sind.

 

Beteiligungsträgerstiftungen müssen noch Weiteres beachten. Ihre wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere die Vorstandsmitglieder) können mittelbar auch wirtschaftlich Berechtigte der betroffenen Gesellschaft sein. Dies ist häufig der Fall, wenn die Stiftung mehr als 50 Prozent der Kapitalanteile und/oder Stimmrechte an der Gesellschaft hält, oder die Gesellschaft auf vergleichbare Weise kontrollieren kann. In diesem Fall muss die Stiftung die Gesellschaft über die wirtschaftlich Berechtigten informieren und die Gesellschaft muss dann die entsprechenden Meldungen zum Transparenzregister veranlassen.

 

Das Stiftungsregister

Die Stiftung ist nicht kraft Rechtsform im Handelsregister eintragungspflichtig. Mit der Reform des Stiftungszivilrechts hat der Gesetzgeber aber ein neues Stiftungsregister eingeführt. Familienstiftungen sollen zum 1. Januar 2026 zur Eintragung in ein zu schaffendes bundesweites Stiftungsregister mit negativer Publizitätswirkung angemeldet werden. Einzutragende Tatsachen können einem Dritten damit nur dann entgegengehalten werden, wenn sie entsprechend im Register eingetragen, oder dem Dritten bekannt sind. Einzutragende Tatsachen, die im Register eingetragen sind, müssen Dritte zudem gegen sich gelten lassen. Damit wird der Nachweis der Vertretungsmacht vereinfacht und die umständlichen, mitunter zu Verzögerungen führenden Vertretungsbescheinigungen, werden überflüssig.

 

Hinterlegt werden die Daten zu Vorstandsmitgliedern und besonderen Vertretern der Stiftungen samt Vertretungsmacht. Sonstige eintragungspflichtige Tatsachen sind etwa Satzungsänderungen, Zulegung und Zusammenlegung, sowie Auflösung, Aufhebung und Liquidation. Wie die Eintragungen zum Handelsregister sind auch Eintragungen zum Stiftungsregister unter Einschaltung eines Notars öffentlich zu beglaubigen. Zukünftig gemeldet werden müssen dann alle Änderungen hinsichtlich des Vorstandes und jede Satzungsänderung

 

Jedermann darf Einsicht nehmen in das Stiftungsregister und die dort eingereichten Dokumente wie z.B. die Stiftungssatzung, falls der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde. Die Stiftung wird hierdurch grundsätzlich transparent.