Bei der Übertragung eines Familienunternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft stellt sich die Frage, ob bisher noch ungenutzte steuerliche Verlustvorträge nach der Anteilsübertragung an eine Stiftung mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können.
Wegen der Besteuerung nach dem „Trennungsprinzip“ unterliegen Kapitalgesellschaften selbst der Besteuerung und nicht die Gesellschafter. Aus diesem Grund können auch die bisher ungenutzten steuerlichen Verlustvorträge nicht auf der Gesellschafterebene genutzt werden, sondern nur auf Ebene der Gesellschaft.