Mit seiner Entscheidung vom 18.08.2022 (V R 15/20; Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 – 6 K 53/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die erstinstanzliche Entscheidung des 6. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und im Ergebnis einer nach österreichischem Recht gegründeten und nach österreichischen Recht als gemeinnützig anerkannten Stiftung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach deutschen Gemeinnützigkeitskriterien versagt.
Sind zwischen Deutschland und einem anderen Staat, wie beispielsweise der Schweiz, völkerrechtliche Verträge abgeschlossen, welche sich auch steuerlich auswirken, verdrängen diese in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich das innerstaatliche deutsche Recht.
Während der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt die Ansässigkeit und damit auch die Steuerpflicht einer natürlichen Person sowohl nach dem innerstaatlichen deutschen Steuerrecht als auch nach dem internationalen Recht der Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt, knüpft die Besteuerung von juristischen Personen - dies können sowohl Gesellschaften bzw. Körperschaften als auch mitgliederlose verselbständigte Vermögen (z. B. rechtsfähige Stiftungen) sein.
Neben dem Wohnsitz ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ein wichtiger Aspekt im internationalen Steuerrecht. Welche Problematiken es zum gewöhnlichen Aufenthalt gibt, lesen Sie hier!
Im internationalen Steuerrecht kommt dem Wohnsitz einer Person eine grundlegende Bedeu-tung zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine natürliche Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung hat, und die Gesamtumstände offenbaren, dass er die betreffende Wohnung beibehalten und sie benutzt wird.
Wie schützt eine Familienstiftung Ihr Vermögen? Nach den Erfahrungen in unserer Projektarbeit sind besonders diese 30 Aspekte relevant. Diese wollen wir gern mit Ihnen teilen.
Von Thorsten Klinkner
Nachdem wir uns im letzten Teil des Stifterbriefes mit den allgemeinen Folgen des Wegzugs beschäftigt haben, soll das Augenmerk in dieser Woche vor allem auf besonderen Punkten im Zusammenhang mit dem Wegzug in die Schweiz, nach Österreich oder ins Fürstentum Liechtenstein liegen. Gerade die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen geben Anlass zu einer sorgsamen Planung.
Offene Grenzen und vermeintlich uneingeschränkte Mobilität führen auch bei Unternehmer*innen zu vermehrten Wegzugsgedanken. Wenn diese Gedanken ohne eine überlegte Planung umgesetzt werden, kann es allerdings zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung kommen. Gerade im Rahmen der aktuellen Gesetzesnovellen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (Anti Tax Avoidance Directive - im Folgenden ATADUmsG genannt) sind Änderungen zu erwarten.
Worin unterscheiden sich die Geschäftsleitung einer Familienstiftung und der Sitz einer Familienstiftung? Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.