Familienstiftungen werden zur Absicherung von Familienunternehmen im Regelfall auf einen zeitlich unbegrenzten Bestand hin gegründet, um einen generationenübergreifenden Vermögensschutz zu erreichen. Die Mitglieder der Unternehmerfamilie können dann in dosierter Form und nach den Vorstellungen des Stifters, die er in der Stiftungssatzung verankert, finanziell unterstützt werden.
Der Gesetzgeber plant bereits seit längerer Zeit eine Verschärfung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), um Steuerumgehungen durch sogenannte Share-Deals zu erschweren. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun hierzu am 8. Mai 2019 einen Referentenentwurf veröffentlicht.
Bei der Übertragung eines Familienunternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft stellt sich die Frage, ob bisher noch ungenutzte steuerliche Verlustvorträge nach der Anteilsübertragung an eine Stiftung mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können.
Ein steuerlicher Belastungsvergleich zwischen Familienstiftung und Kapitalgesellschaft fällt weitgehend unentschieden aus und ist als Grundlage für eine Entscheidung zugunsten einer der beiden Rechtsformen ungeeignet. Ausschlaggebend sollten daher die dargestellten langfristigen und nachhaltigen unternehmerischen Zielsetzungen sein.
Verpflichtet sich ein Stifter in dem Stiftungsgeschäft dazu, Teile seines Vermögens im Zuge einer Schenkung oder einer Erbschaft an eine Familienstiftung zu übertragen, unterliegt diese erstmalige Vermögensausstattung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Handelt es sich um Betriebsvermögen, wie Anteile an einer gewerblichen Personengesellschaft oder eine über 25%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wird unter Umständen eine Steuerbefreiung ermöglicht.
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht nicht nur einen steuerfreien Verkauf von Grundstücken, sondern auch sonstiger privater Vermögenswerte. Hierbei kann es sich unter anderem um Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Oldtimer, Briefmarkensammlungen, Edelmetalle oder Container handeln.
Folgende Nachteile einer Betriebsaufspaltung gilt es zu beachten: Grundsätzlich unterliegen die laufenden Einkünfte einer Stiftung, die durch die Vermietung von Immobilien oder die Beteiligung an vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit vermieteten Immobilien erzielt werden, einem Körperschaftsteuersatz von 15%. Bei einer Betriebsaufspaltung unterliegen diese Einkünfte zusätzlich der Gewerbesteuer, wodurch der Ertragsteuersatz auf ca. 30% ansteigt.
Die Konstellation einer Betriebsaufspaltung ist bis heute nicht gesetzlich geregelt und basiert ausschließlich auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, die auch von der Finanzverwaltung umgesetzt wird.
Sie liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage (typischerweise eine Immobilie) an eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft (Betriebsunternehmen) überlässt.
Eine vollständige Freistellung von der Besteuerung ist für Betriebsvermögensübertragungen nicht erst seit
Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 bei Erfüllung restriktiver Voraussetzungen möglich. Für vermietete Immobilien sind die Voraussetzungen der Begünstigung nur schwer erfüllbar. Bei der Übertragung von Privatvermögen ist im Regelfall keine Freistellung möglich.