Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) kann bei Unternehmen, „die aus-schließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen ver-walten und nutzen, oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifami-lienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern“ der Teil des Gewerbeertrages gekürzt werden, „der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt“.
Als juristische Personen des Privatrechts und als verselbständigtes Vermögen können Familienstiftungen, wie jeder andere Rechtsträger auch, am Rechtsverkehr teilnehmen. So können sie z.B. ihr Stiftungsvermögen umschichten, indem sie ihre Wirtschaftsgüter veräußern. In diesem Stifterbrief gehen wir auf deutsche Familienstiftungen ein, d. h. auf solche Stiftungen, die in Deutschland sowohl ihren Sitz, als auch ihre Geschäftsleitung haben.
In Teil 4 unserer vierteiligen Stifterbriefreihe zur Grunderwerbsteuer möchten wir Ihnen aufzeigen, wie sich die jüngste Rechtsprechung des BFH vom 21./22.08.2019 im Kontext der besonderen Steuerbefreiung für Umwandlungen gemäß § 6a GrEStG auf den Fall einer Beendigung einer Betriebsaufspaltung auswirkt.
Grunderwerbsteuer – Steuerbefreiung von Umwandlungsvorgängen am Beispiel der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu errichtete Kapitalgesellschaft.
In Teil 1 unserer vierteiligen Stifterbriefreihe zur Grunderwerbsteuer haben wir Ihnen die grunderwerbsteuerrechtlichen Implikationen einer Übertragung von Immobilienvermögen aus dem steuerlichen Privatvermögen auf eine Stiftungsstruktur erläutert. In diesem Teil möchten wir Ihnen die Übertragung von Immobilienvermögen im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft auf die Stiftungsstruktur erläutern.
Grunderwerbsteuer beim Aufbau von Stiftungsstrukturen
Mit unserer vierteiligen Reihe zur Grunderwerbsteuer beim Aufbau von inländischen Stiftungsstrukturen möchten wir Ihnen einen Überblick zu aktuellen Entwicklungen im Bereich der Grunderwerbsteuer geben.
Auch bei Privatanlegern erfreuen sich Investitionen in Agrar- oder Waldflächen im In- und Ausland zunehmender Beliebtheit. Genau wie bei Immobilien und Edelmetallen handelt es sich um reale Werte, die einen wertvollen Beitrag zur Diversifikation der persönlichen Anlagestrategie leisten können.
Folgende Nachteile einer Betriebsaufspaltung gilt es zu beachten: Grundsätzlich unterliegen die laufenden Einkünfte einer Stiftung, die durch die Vermietung von Immobilien oder die Beteiligung an vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit vermieteten Immobilien erzielt werden, einem Körperschaftsteuersatz von 15%. Bei einer Betriebsaufspaltung unterliegen diese Einkünfte zusätzlich der Gewerbesteuer, wodurch der Ertragsteuersatz auf ca. 30% ansteigt.