Eine Familienstiftung kann an unterschiedlichen Rechtsformen im In- und Ausland beteiligt sein. In diesem Fall wird sie als „Beteiligungsträgerstiftung“ bezeichnet.
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) kann bei Unternehmen, „die aus-schließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen ver-walten und nutzen, oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifami-lienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern“ der Teil des Gewerbeertrages gekürzt werden, „der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt“.
In dieser Woche stellen wir Ihnen im ersten Teil unserer Artikelserie die Hintergründe vor, die in einigen Fällen zu einer Doppelbesteuerung der Zuwendungen von Auslandsstiftungen an ihre Begünstigten in Deutschland mit der Einkommensteuer und der Schenkungsteuer geführt haben.
Folgende Nachteile einer Betriebsaufspaltung gilt es zu beachten: Grundsätzlich unterliegen die laufenden Einkünfte einer Stiftung, die durch die Vermietung von Immobilien oder die Beteiligung an vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit vermieteten Immobilien erzielt werden, einem Körperschaftsteuersatz von 15%. Bei einer Betriebsaufspaltung unterliegen diese Einkünfte zusätzlich der Gewerbesteuer, wodurch der Ertragsteuersatz auf ca. 30% ansteigt.
Kapitalgesellschaften, wie die GmbH oder AG, unterliegen in Deutschland aufgrund ihrer Rechtsform automatisch der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Zusammen führen beide Steuerarten zu einem Ertragsteuersatz von ca. 30%, der je nach Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes der Gemeinde variiert. Auf die inhaltliche Betätigung der Gesellschaft kommt es nicht an.