Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) kann bei Unternehmen, „die aus-schließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen ver-walten und nutzen, oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifami-lienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern“ der Teil des Gewerbeertrages gekürzt werden, „der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt“.
Kapitalgesellschaften, wie die GmbH oder AG, unterliegen in Deutschland aufgrund ihrer Rechtsform automatisch der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Zusammen führen beide Steuerarten zu einem Ertragsteuersatz von ca. 30%, der je nach Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes der Gemeinde variiert. Auf die inhaltliche Betätigung der Gesellschaft kommt es nicht an.