Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) kann bei Unternehmen, „die aus-schließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen ver-walten und nutzen, oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifami-lienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern“ der Teil des Gewerbeertrages gekürzt werden, „der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt“.
Der Gesetzgeber plant bereits seit längerer Zeit eine Verschärfung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), um Steuerumgehungen durch sogenannte Share-Deals zu erschweren. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun hierzu am 8. Mai 2019 einen Referentenentwurf veröffentlicht.
Wer eine Familienstiftung errichten möchte, hat in der Stiftungssatzung unter anderem festzulegen, welche Teile des privaten und/oder betrieblichen Vermögens an die Stiftung übertragen werden sollen. Möchten der Stifter oder Mitglieder der Stifterfamilie anschließend weitere Vermögenswerte an die Stiftung übertragen, stellt sich aufgrund der steuerlichen Rahmenbedingungen die Frage, ob eine unentgeltliche Übertragung oder ein Verkauf den günstigeren Übertragungsweg darstellt.