Während der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt die Ansässigkeit und damit auch die Steuerpflicht einer natürlichen Person sowohl nach dem innerstaatlichen deutschen Steuerrecht als auch nach dem internationalen Recht der Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt, knüpft die Besteuerung von juristischen Personen - dies können sowohl Gesellschaften bzw. Körperschaften als auch mitgliederlose verselbständigte Vermögen (z. B. rechtsfähige Stiftungen) sein.
Neben den Kombinationsmöglichkeiten von ausländischen (liechtensteinischen) Familienstiftungen und deutschen Immobilien, deutschen Familienstiftungen und ausländischen Immobilien stellen wir kurz die Auswirkungen und Gestaltungsoptionen bei einem geplanten Wegzug eines Immobilienunternehmers ins Ausland dar.
Verkauft man seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, an der man zu mindestens 1% beteiligt ist, unterliegt der Gewinn in Deutschland einer Steuerlast bis zu 27%. Während die Besteuerung bei diesem tatsächlichen Geldzufluss noch naheliegt, schlägt der Fiskus für viele Gesellschafter überraschend auch dann zu, wenn diese unverändert an der Gesellschaft beteiligt bleiben und damit auch gar keinen Kaufpreis ausgezahlt bekommen.
Das Vermögen von Familienstiftungen in Deutschland unterliegt in Zeitabständen von 30 Jahren der sogenannten Erbersatzsteuer. Eine Freistellung von Immobilien von der Erbersatzsteuer ist in der Regel nicht möglich. Immobilien im Privatvermögen der Stiftung bleibt die Steuerverschonung generell versagt, während an Dritte zur Nutzung vermietete Immobilien im Betriebsvermögen zum ebenfalls voll zu versteuernden Verwaltungsvermögen zählen.