Während der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt die Ansässigkeit und damit auch die Steuerpflicht einer natürlichen Person sowohl nach dem innerstaatlichen deutschen Steuerrecht als auch nach dem internationalen Recht der Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt, knüpft die Besteuerung von juristischen Personen - dies können sowohl Gesellschaften bzw. Körperschaften als auch mitgliederlose verselbständigte Vermögen (z. B. rechtsfähige Stiftungen) sein.
Neben dem Wohnsitz ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ein wichtiger Aspekt im internationalen Steuerrecht. Welche Problematiken es zum gewöhnlichen Aufenthalt gibt, lesen Sie hier!
Im internationalen Steuerrecht kommt dem Wohnsitz einer Person eine grundlegende Bedeu-tung zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine natürliche Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung hat, und die Gesamtumstände offenbaren, dass er die betreffende Wohnung beibehalten und sie benutzt wird.
Nachdem wir in den Teilen 1 und 2 die Grundlagen und Strukturierungsmöglichkeiten einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung vorgestellt haben, möchten wir Ihnen mit Teil 3 unserer fünfteiligen Reihe zur gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinnützigen Konzernstruktur mit gemeinnützigen Unternehmungen vorstellen.