Eine Familienstiftung kann an unterschiedlichen Rechtsformen im In- und Ausland beteiligt sein. In diesem Fall wird sie als „Beteiligungsträgerstiftung“ bezeichnet.
Mit seiner Entscheidung vom 18.08.2022 (V R 15/20; Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 – 6 K 53/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die erstinstanzliche Entscheidung des 6. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und im Ergebnis einer nach österreichischem Recht gegründeten und nach österreichischen Recht als gemeinnützig anerkannten Stiftung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach deutschen Gemeinnützigkeitskriterien versagt.
Im Fürstentum Liechtenstein gegründete Familienstiftungen gehören zu juristischen Personen und zum verselbständigten Vermögen nach dem Recht eines EU/EWR-Mitgliedstaates und besitzen als solche auch in der Bundesrepublik die volle Rechtsfähigkeit. Insbesondere können liechtensteinische Familienstiftungen im Inland Sachen und Rechte jeglicher Art, z.B. Immobilien, erwerben.
Als juristische Personen des Privatrechts und als verselbständigtes Vermögen können Familienstiftungen, wie jeder andere Rechtsträger auch, am Rechtsverkehr teilnehmen. So können sie z.B. ihr Stiftungsvermögen umschichten, indem sie ihre Wirtschaftsgüter veräußern. In diesem Stifterbrief gehen wir auf deutsche Familienstiftungen ein, d. h. auf solche Stiftungen, die in Deutschland sowohl ihren Sitz, als auch ihre Geschäftsleitung haben.
Während der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt die Ansässigkeit und damit auch die Steuerpflicht einer natürlichen Person sowohl nach dem innerstaatlichen deutschen Steuerrecht als auch nach dem internationalen Recht der Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt, knüpft die Besteuerung von juristischen Personen - dies können sowohl Gesellschaften bzw. Körperschaften als auch mitgliederlose verselbständigte Vermögen (z. B. rechtsfähige Stiftungen) sein.
Neben den Kombinationsmöglichkeiten von ausländischen (liechtensteinischen) Familienstiftungen und deutschen Immobilien, deutschen Familienstiftungen und ausländischen Immobilien stellen wir kurz die Auswirkungen und Gestaltungsoptionen bei einem geplanten Wegzug eines Immobilienunternehmers ins Ausland dar.
Der vorliegende Stifterbrief stellt insbesondere die steuerlichen Folgen in den Phasen der Immobilienverwaltung und der Veräußerung dar. Zudem gehen wir kurz auf die Erbersatzsteuer und die Besteuerung der Destinatäre ein.
Worin unterscheiden sich die Geschäftsleitung einer Familienstiftung und der Sitz einer Familienstiftung? Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.
Bei der Übertragung eines Familienunternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft stellt sich die Frage, ob bisher noch ungenutzte steuerliche Verlustvorträge nach der Anteilsübertragung an eine Stiftung mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können.