Eine Familienstiftung kann an unterschiedlichen Rechtsformen im In- und Ausland beteiligt sein. In diesem Fall wird sie als „Beteiligungsträgerstiftung“ bezeichnet.
In einer vierteiligen Stifterbriefreihe legen wir einen besonderen Schwerpunkt auf Immobilien-Familienstiftungen und beginnen mit den Zielen, Motiven und ersten strategischen Ansätzen und Strukturierungsmöglichkeiten in der Familienstiftung.
In dieser Woche stellen wir Ihnen im ersten Teil unserer Artikelserie die Hintergründe vor, die in einigen Fällen zu einer Doppelbesteuerung der Zuwendungen von Auslandsstiftungen an ihre Begünstigten in Deutschland mit der Einkommensteuer und der Schenkungsteuer geführt haben.
Der Gesetzgeber plant bereits seit längerer Zeit eine Verschärfung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), um Steuerumgehungen durch sogenannte Share-Deals zu erschweren. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun hierzu am 8. Mai 2019 einen Referentenentwurf veröffentlicht.
Bei der Übertragung eines Familienunternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft stellt sich die Frage, ob bisher noch ungenutzte steuerliche Verlustvorträge nach der Anteilsübertragung an eine Stiftung mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können.
Auch bei Privatanlegern erfreuen sich Investitionen in Agrar- oder Waldflächen im In- und Ausland zunehmender Beliebtheit. Genau wie bei Immobilien und Edelmetallen handelt es sich um reale Werte, die einen wertvollen Beitrag zur Diversifikation der persönlichen Anlagestrategie leisten können.
Die Übertragung von Anteilen eines Familienunternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wirft die Frage auf, ob die steuerlichen Verlustvorträge auch nach der Anteilsübertragung an eine Stiftung noch von künftigen Gewinnen abgezogen werden können.
Die Bewahrung und kontinuierliche Erweiterung ihres Familienvermögens hat es mittelständischen Unternehmerfamilien ermöglicht, über mehrere Generationen hinweg Vermögenswerte aufzubauen. Regelmäßig bestehen diese Vermögen aus den Gesellschaftsanteilen des Familienunternehmens (bzw. der Unternehmensgruppe), flankiert von Immobilienvermögen und weiteren Anlageklassen.
Gerade für Familienunternehmen stellt sich die Frage, mit welcher Weichenstellung das Unternehmen für die kommenden Generationen der Familie sowie für Mitarbeiter und Geschäftspartner am besten geschützt werden kann. Sind die Mitglieder der Unternehmerfamilie selbst an dem Unternehmen beteiligt (inhabergeführte Unternehmen), besteht die latente Gefahr plötzlicher und ungeplanter Erbfälle.