Finanzplanung stellt eine wertvolle Unterstützung zur Geschäftsführung dar. Im privaten Kontext gibt es hinsichtlich einer ganzheitlichen, strukturierten und generationenübergreifenden Finanzplanung zur Steuerung von Liquidität und Vermögen Nachholbedarf.
Der Kindesunterhalt knüpft an die geradlinige Verwandtschaft an, also daran, dass das Kind von dem in Anspruch genommenen Elternteil abstammt, §1601 Bürgerliches Gesetzbuch. Kindesunterhalt fällt grundsätzlich solange an, wie das Kind bedürftig ist. Das gilt auch für volljährige Kinder in der Erstausbildung. Bedürftigkeit ist dabei das sogenannte Unvermögen, sich selbst angemessen zu unterhalten, § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch.
Eine Trennung ist ein sehr emotionales Thema, über das meist im Vorfeld der Ehe nicht gerne gesprochen wird. Trotzdem hat es sich in der Beraterpraxis als äußerst wichtig erwiesen, sich vorab mit den Konsequenzen und Auswirkungen einer möglichen Trennung oder Scheidung auseinanderzusetzen und diese gemeinsam zu besprechen. Wenn es zur Trennung kommt, gilt auch hier der Ausfluss des gesetzlichen Familienschutzes: Die gegenseitige Unterhaltspflicht.
Das Erbschaft- und Schenkung Steuergesetz (ErbStG) sieht nur in Ausnahmefällen eine Freistellungsmöglichkeit für unentgeltliche Vermögensübertragungen vor. So können unter anderem Betriebsvermögen oder das Familienheim bei Übertragungen an Ehegatten oder Kinder begünstigt werden.