Eine Familienstiftung kann an unterschiedlichen Rechtsformen im In- und Ausland beteiligt sein. In diesem Fall wird sie als „Beteiligungsträgerstiftung“ bezeichnet.
Mit seiner Entscheidung vom 18.08.2022 (V R 15/20; Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 – 6 K 53/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die erstinstanzliche Entscheidung des 6. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und im Ergebnis einer nach österreichischem Recht gegründeten und nach österreichischen Recht als gemeinnützig anerkannten Stiftung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach deutschen Gemeinnützigkeitskriterien versagt.
Die jüngste Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Zuge des Jahressteuergesetzes vom 21.12.2020 hat mit einer Konkretisierung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in den § 57 Abs.3 und Abs.4 AO die Möglichkeit einer Kooperation von gemeinnützigen Unternehmen geschaffen.
Nachdem wir in den Teilen 1 und 2 die Grundlagen und Strukturierungsmöglichkeiten einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung vorgestellt haben, möchten wir Ihnen mit Teil 3 unserer fünfteiligen Reihe zur gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinnützigen Konzernstruktur mit gemeinnützigen Unternehmungen vorstellen.
Nachdem Sie in der letzten Woche bereits zwei bewährte Wege kennengelernt haben, um Geld einer Familienstiftung an die Stifterfamilie zu übertragen (laufende Zuwendungen und die Vergütung von Dienstleitungen) werden in dem Beitrag dieser Woche zwei weitere Übertragungswege vorgestellt: Der Erwerb von Stiftungsvermögen gegen die Zahlung von Kaufpreisraten und die Vergabe von Darlehen.
Im Fall einer positiven Feststellungsentscheidung über den Status der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt werden einer gemeinnützigen Stiftung steuerliche Begünstigungen eingeräumt.
Das Unternehmen kann über die Einschaltung einer gemeinnützigen Stiftung konsequent von der familiären Sphäre getrennt gehalten werden. So bietet sich beispielsweise an, dass die Familienstiftung in einer Höhe, die der Stifter und seine Familie zur Finanzierung des Lebensunterhalts benötigen, an der Kapitalgesellschaft die Mehrheitsanteile hält.
Es ist verständlich, dass ein Unternehmer die Erträge seines Unternehmens zu seinen Lebzeiten oder auch zu Lebzeiten seiner Kinder, sofern er diese finanziell absichern und sukzessive an die unternehmerische Verantwortung heranführen möchte, nur zum Teil für eine gemeinnützige Vermögensbindung preisgeben möchte.