Der Zweck einer Familienstiftung besteht darin, die laut Stiftungssatzung begünstigten Familienmitglieder finanziell aus den Stiftungserträgen und dem freien Stiftungsvermögen zu unterstützen.
Verkauft man seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, an der man zu mindestens 1% beteiligt ist, unterliegt der Gewinn in Deutschland einer Steuerlast bis zu 27%. Während die Besteuerung bei diesem tatsächlichen Geldzufluss noch naheliegt, schlägt der Fiskus für viele Gesellschafter überraschend auch dann zu, wenn diese unverändert an der Gesellschaft beteiligt bleiben und damit auch gar keinen Kaufpreis ausgezahlt bekommen.
Nachdem Sie in der letzten Woche bereits zwei bewährte Wege kennengelernt haben, um Geld einer Familienstiftung an die Stifterfamilie zu übertragen (laufende Zuwendungen und die Vergütung von Dienstleitungen) werden in dem Beitrag dieser Woche zwei weitere Übertragungswege vorgestellt: Der Erwerb von Stiftungsvermögen gegen die Zahlung von Kaufpreisraten und die Vergabe von Darlehen.
Vertragsbeziehungen zwischen einer Stiftung und dem Stifter bieten sich zum Beispiel an, um ungenutztes Barvermögen als Darlehen zur Verfügung stellen und gewinnbringend einzusetzen.
Das Steuerrecht enthält jedoch zahlreiche Fallstricke, mit denen auf den ersten Blick unscheinbare und naheliegende Vertragsbeziehungen zu ungeplanten Steuerbelastungen führen können.