Wie eine DNA oder ein Fingerabdruck sind viele Unternehmen gerade deshalb erfolgreich, weil ihr Geschäftsmodell ganz bestimmte und vielfach einzigartige Eigenschaften und Werte aufweist. Diese gehen weit über die Spezifikation von Produkten oder Dienstleistungen hinaus.
Während der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt die Ansässigkeit und damit auch die Steuerpflicht einer natürlichen Person sowohl nach dem innerstaatlichen deutschen Steuerrecht als auch nach dem internationalen Recht der Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt, knüpft die Besteuerung von juristischen Personen - dies können sowohl Gesellschaften bzw. Körperschaften als auch mitgliederlose verselbständigte Vermögen (z. B. rechtsfähige Stiftungen) sein.
Neben dem Wohnsitz ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ein wichtiger Aspekt im internationalen Steuerrecht. Welche Problematiken es zum gewöhnlichen Aufenthalt gibt, lesen Sie hier!
Nachdem wir in den Teilen 1 und 2 die Grundlagen und Strukturierungsmöglichkeiten einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung vorgestellt haben, möchten wir Ihnen mit Teil 3 unserer fünfteiligen Reihe zur gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinnützigen Konzernstruktur mit gemeinnützigen Unternehmungen vorstellen.
Die Familienstiftung kann wie eine Kapitalgesellschaft als eigene „Rechtsperson“ selbst Unternehmer sein oder sich auf die Rolle als Gesellschafter beschränken. Daher hängt auch die steuerliche Behandlung der Familienstiftung maßgeblich davon ab, ob die unternehmensverbundene Stiftung selbst ein Unternehmen betreibt (Unternehmensträgerstiftung) oder ob sie Beteiligungen an operativen Unternehmen hält (Beteiligungsträgerstiftung). Die Beteiligungsträgerstiftung ist in der Praxis der Regelfall.
Die Aufgaben einer gelungenen generationenübergreifenden Unternehmensfortführung sind vielfältig, doch das Loslassen spielt dabei eine entscheidende Rolle.