Ich bin auf die Gestaltung von Stiftungs-Strukturen für Unternehmer spezialisiert. Die Flexibilität hat dabei regelmäßig eine sehr hohe Priorität. In diesem Stifterbrief gebe ich Ihnen Handlungsempfehlungen, wie Sie eine langfristige Struktur flexibel ausgestalten können.
Wir begleiten gestaltungsaktive Persönlichkeiten, die Eigenverantwortung übernehmen und unternehmerisch handeln. Die Schweiz ist dabei traditionell für viele ein wichtiger Standort. Als Wohnsitz, Holdingstandort und/oder zur Vermögensverwaltung. Wir starten daher das neue Jahr mit einer Reihe von Artikeln speziell zur Schweiz.
Bei dem Immopreneur Kongress in Darmstadt wird Thorsten Klinkner am Sonntag den 25. September 2022 unter dem Titel „Vermögensschutz durch Familienstiftungen in Liechtenstein Generationenübergreifender Erhalt der Substanz“ die Vorteile einer Familienstiftung in Liechtenstein und praxisbewährte Handlungsempfehlungen vorstellen.
In Teil 4 unserer vierteiligen Stifterbriefreihe zur Grunderwerbsteuer möchten wir Ihnen aufzeigen, wie sich die jüngste Rechtsprechung des BFH vom 21./22.08.2019 im Kontext der besonderen Steuerbefreiung für Umwandlungen gemäß § 6a GrEStG auf den Fall einer Beendigung einer Betriebsaufspaltung auswirkt.
Neben dem Wohnsitz ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ein wichtiger Aspekt im internationalen Steuerrecht. Welche Problematiken es zum gewöhnlichen Aufenthalt gibt, lesen Sie hier!
Im internationalen Steuerrecht kommt dem Wohnsitz einer Person eine grundlegende Bedeu-tung zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine natürliche Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung hat, und die Gesamtumstände offenbaren, dass er die betreffende Wohnung beibehalten und sie benutzt wird.
Eine klare Strukturierung erzielt man bei einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung regelmäßig dann, wenn sich die Beteiligungen der Stiftung auf Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften oder GmbHs beschränken.
Der Beitrag beschäftigt sich mit Frage, wie das Immobilienvermögen auf eine Familienstiftung übertragen wird, welche steuerlichen Folgen hieraus entstehen und wie solche Folgen durch geschickte Gestaltungen vermieden oder reduziert werden können.