Schon seit ewigen Zeiten gibt es die Bestrebungen der Menschen, Lebenswerke und damit auch Vermögen einem
festgelegten Zweck zu widmen, der auf Dauer gefördert werden soll. So wundert es nicht, dass sich stiftungsartige Institutionen schon in der vorchristlichen Antike mit religiöser, sozialer und auch rechtlicher Bedeutung finden lassen.
Auch, wenn es sich hier noch nicht um rechtsfähige Stiftungen im modernen Sinne handelte, da der Stiftung die
eigene Rechtspersönlichkeit fehlte, erschienen sie aus der heutigen rechtlichen Perspektive jedoch schon damals als fiduziarische Stiftungen. Darunter versteht man Schenkungen unter Lebenden oder von Todes wegen mit der Auflage, die
Erträge für einen bestimmten, meist kultischen, religiösen oder auch sozialen Zweck zu verwenden. Wie heute spielte
der Stifter-Wille eine große Rolle und war das Kernstück der fiduziarischen Stiftung.
In der christlichen Antike erhielt das Stiftungswesen neue Akzente und wurde dynamischer in seinem Ausdruck und den Variationsmöglichkeiten. Mit der Anerkennung der Rechts- und Erbfähigkeit der christlichen Gemeinden nach der Konstantinischen Wende im 4. Jahrhundert erlangten nun auch Stiftungen eine gewisse Selbstständigkeit und Identität und bedurften nicht mehr der Anlehnung an bestehende Institutionen.
Auch, wenn der Begriff der juristischen Person unserem heutigen Recht entspringt, kann man rückblickend sagen, dass auch die Stiftungen damals schon eine rechtliche Selbstständigkeit innehatten. Sie wurden Träger eines eigenen Vermögens, hatten eigene Leitungspersönlichkeiten und feste Strukturen. Kurzum, schon damals entstand die inhaltliche Nähe zu unserer heutigen juristischen Person.
Natürlich war es damals der Wunsch der Kirchenväter, dass jeder fromme Christ einen Teil seines Vermögens für kirchlich-soziale Zwecke hinterließ, um für sein Seelenheil zu sorgen. Dieser Zweck der Frömmigkeit und Gottgefälligkeit wurde als „pia causa“ bezeichnet. Die „piae causae“ begleiteten als fromme Stiftungen die Geschichte der Christenheit.
Ihr Vermögen wurde als eine Art Kirchengut verstanden und unterstand der kirchlichen Hoheit durch den Bischof. Das Stiftungsthema selbst verschmolz bis in die Neuzeit mit dem Begriff „piae causae“. Allerdings erweiterten sich mit der Entscheidung Kaisers Ottos III. die Variationsmöglichkeiten der Stiftungen. Otto der III. sorgte dafür, gute Zwecke nicht nur für die Kirche zu erbringen, sondern auch für weltliche Zwecke verwirklichen zu können. Er privilegierte im Jahre 996 n.Chr. die Stadtgründung von Cremona (Lombardei). Spannender Hintergrund ist, dass es im späten Mittelalter allgemein die Tendenz der Stadtverwaltungen gab, einen stärkeren Einfluss auf das Stiftungswesen zu bekommen. Das führte insgesamt dazu, dass sich das allgemeine Verständnis des Stiftungszwecks von geistlichen auch auf weltliche Zwecke ausdehnte.
Im 15. Jahrhundert entstanden die eigentlichen Vorläufer der modernen Familienstiftungen, die den Unterhalt von Familienangehörigen in möglichen Notlagen absichern sollten. Oftmals traten sie, wie zum Beispiel die „Welserche Familienstiftung“ vom Jahre 1539 aus Nürnberg, in unmittelbarer Verbindung mit dem Handelsunternehmen der Familie in Erscheinung.
Es ist anzunehmen, dass vor allem reiche Stadtbürger damit die Versorgung ihrer Familienangehörigen sicherstellen wollten. Die Familienstiftung ist bis heute die Hauptform der privatnützigen
Institutionen.
Einen ähnlichen Zweck und nah verwandt mit dem Rechtsinstitut der Familienstiftung sind die vom Adel gegründeten Familienfideikommisse, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besaßen. Familienfideikommisse waren Vermögen, die aufgrund von Verfügungen (von Todes wegen) innerhalb einer Familie über mehrere Generationen hinweg gemäß einer im Vorhinein festgesetzten Ordnung vererbt werden sollen. Sie waren letztlich gleichbedeutend mit einer unbeschränkten Nacherbeneinsetzung.
Das Familienfideikommiss unterscheidet sich von der Familienstiftung in verschiedener Hinsicht: Im Gegensatz zum Familienfideikommiss ist das Stiftungsvermögen der Familienstiftung gegenüber
Gläubigern der Stiftung nicht entzogen. Das Vermögen einer Familienstiftung ist zudem je nach dem Willen des Stifters veräußerlich. Im Übrigen war das Gesetz zur Verhinderung von Fideikommissen
darauf gerichtet, eine Bindung von Grund und Boden durch die rechtsgeschäftliche Unveräußerlichkeit auszuschließen. Eine Familienstiftung kann innerhalb Ihrer Vermögensverwaltung Immobilien
veräußern. Maßgeblich ist die Stiftungssatzung.
Heutzutage wird die Familienstiftung auch als moderne Ersatzlösung des Fideikommisses bezeichnet, da letztere im 19. Jahrhundert aufgelöst und in Familienstiftungen umgewandelt wurden. Ihr
Requiem erhielten sie am 6. Juli 1938, als das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse verabschiedet wurde.
Eine Familienstiftung ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Sie ist eine nicht gemeinnützige Stiftung, die in der Regel ausschließlich private und wirtschaftliche Zwecke verfolgt und verselbständigte Vermögensmasse betreut. Anders als eine Kapital- oder Personengesellschaft hat eine Familienstiftung weder Mitglieder noch Gesellschafter und wird allein durch den Vorstand verwaltet. Maßgebend ist der in der Satzung formulierte Stifter-Wille. Er bestimmt, wie das Vermögen genutzt wird und welchem Zweck es dient.
Das Stiftungsvermögen selbst ist zu erhalten, solange die Stiftung besteht. Die Stiftungszwecke werden grundsätzlich aus den Erträgen verwirklicht, die das Stiftungsvermögen generiert. Eine Ausnahme hierzu ist nur die Verbrauchsstiftung, die nach ihrer Satzung das gesamte Grundstockvermögen für die Förderung ihrer Zwecke einsetzen kann.
Die gemeinnützige Stiftung ist ein Instrument, dass sich sehr gut eignet, um Ihre Werte und die übernommene gesellschaftliche Verantwortung auch in Zukunft fortzuführen.
Wir sind auch dank unseres erstklassigen Netzwerkes, der beste Partner bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung für Sie. Steuerberater und Rechtsanwalt Thorsten Klinkner wird Ihre Fragen und Ziele umfassend aus allen Blickwinkeln betrachten.
Unsere Mandantenbetreuung wird mit Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch Ihre Vorstellungen und Ziele besprechen und darauf basierend Ihre möglichen nächsten Schritte besprechen.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.