Die Gremien (Organe) einer Familienstiftung können individuell gestaltet werden.
Gesetzlich erforderlich ist der Vorstand. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Die rechtliche Voraussetzung besteht lediglich darin, dass jedes Vorstandsmitglied volljährig und geschäftsfähig ist.
Weitere erforderliche Anforderungen und Qualifikationen kann der Stifter in der Satzung der Familienstiftung definieren.
So enthalten unternehmensverbundene Familienstiftungen häufig die Regelung in der Satzung, dass zumindest ein Vorstandsmitglied über eine vertiefte Kenntnis über die stiftungsverbundenen Unternehmen verfügen muss.
Auch Ausbildungsvoraussetzungen und Altersgrenzen können definiert werden.
Wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, können die erforderlichen Aufgaben und Kompetenzen aufgeteilt werden.
Der Stifter kann Mitglied des Vorstands sein. Vielfach ist dies auch der Wunsch der Stifter, um in Ihrer Funktion als Stiftungsvorstand die Stiftungstätigkeit insbesondere in der Anfangsphase zu prägen. Auch dieser Aspekt spricht regelmäßig für eine Gründung der Familienstiftung zu Lebzeiten.
Auch weitere Begünstigte der Stiftung können Mitglied des Vorstands sein. Auf dieser Weise kann maßgeschneidert für jede Familie gestaltet werden, welches Familienmitglied welchen Beitrag im Management der Familienstiftung leistet. Die Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Familie können individuell austariert werden.
Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Mitglied des Vorstands sein, z.B. eine GmbH. Dies kann zur Stabilisierung und Professionalisierung des Stiftungsmanagements wesentlich beitragen. Insoweit lohnt ein Blick über die Grenze und die „best practice“ eines institutionalisierten Stiftungsmanagements durch Treuhandunternehmen in Liechtenstein.
Ergänzend zum Vorstand können in der Satzung der Familienstiftung weitere Organe angelegt werden. Diese weiteren Organe können beliebige Funktionen erhalten. So zum Beispiel die Kontrolle des Vorstands, beratende Aufgaben in bestimmten Sachgebieten oder spezifische Interessen der Familie.
Die Namen der weiteren Organe können frei gewählt werden. Üblich sind z.B. Aufsichtsrat, Beirat, Familienversammlung, Familienrat, Familienrat, Kuratorium.
Bei größeren Stiftungen kann auch eine Geschäftsführung sinnvoll sein, oder Ausschüsse, die sich mit bestimmten Themen der Stiftungstätigkeit beschäftigen.
Die „Checks and Balances“ und das Zusammenwirken der Organe regelt die Stiftungssatzung.
Regelmäßig ist es sinnvoll, dass die Organe nicht bereits umfassend im Zeitpunkt der Gründung der Familienstiftung implementiert werden. Viele Stifter wünschen sich aus guten Gründen eine schlanke und möglichst einfache Struktur.
Es hat sich jedoch bewährt, die Organe mit ihren jeweiligen Aufgaben und Pflichten bereits in der ersten Satzung der Stiftung anzulegen. Damit ist der Stifterwille klar dokumentiert. Die Organe können dann im Lauf der Stiftungstätigkeit anlassbezogen ins Leben gerufen werden.
Wir stehen für die Gestaltung individueller und maßgeschneiderter Stiftungs-Strukturen und beraten Sie gerne in der Ausgestaltung einer sinnvollen „foundation governance“.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.