Der Stifter ist in der Namenswahl der Stiftung grundsätzlich frei. Eine Grenze sind lediglich bestehende Namensrechte Dritter. In unserer Projekterfahrung konnte jedoch bisher immer der gewünschte Name verwendet werden.
Die Stiftung kann beispielsweise den Namen des Stifters oder der Stifterfamilie tragen. Alternativ ist auch ein Fantasiename möglich.
Auch andere Sprachen können verwendet werden. In den von uns begleiteten Gründungsprojekten waren dies zum Beispiel Namen in Latein, Griechisch oder Englisch.
In Deutschland ist künftig zu beachten, dass Stiftungen nach ihrer Eintragung in das Stiftungsregister ihrem Namen den Zusatz „eingetragene Stiftung (e.S.)“ oder eingetragene Verbrauchsstiftung (e.VS.)“ hinzufügen müssen.
Ähnlich zu der Frage nach dem Sitz der Stiftung sollte bei der Namenswahl sorgfältig durchdacht werden, gegenüber wem die Stiftung künftig auftreten soll.
Sehr wichtig ist dieser Aspekt insbesondere dann, wenn es sich um eine gemeinnützige Stiftung handelt, die Zustiftungen und Spenden einwerben möchte.
Bei einer Familienstiftung kann der Schutz vor Wirtschaftskriminalität für einen Fantasienamen sprechen.
Bei einer unternehmensverbundenen Stiftung zur Gestaltung der generationenübergreifenden Unternehmensfortführung wird vielfach der Name des Unternehmens auch im Namen der Stiftung geführt.
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Schauen Sie auch in unserer Rubrik Infothek, dort finden Sie unsere Artikel zur Familienstiftung. Unsere Artikel zur Schweiz sind hier zu zu finden und unsere Beiträge zu Liechtenstein finden Sie hier.
Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.