Wodurch zeichnet sich ein Treuhandvertrag bei der Treuhandstiftung aus?

Antwort:

Zivilrechtlich liegen zwischen Stifter und Treuhänder entweder ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) oder - bei Unentgeltlichkeit - ein Auftrag (§§ 662 ff. BGB) vor. Folglich stehen dem Stifter weitreichende vertragliche Widerrufs- und Kündigungsrechte zu. Darüber hinaus hat er ein starkes Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder. Diese Rechte aus dem Treuhandvertrag gehen im Falle des Todes des Stifters auf die Erben über. Im Ergebnis könnte der Tod des Stifters folglich den Bestand der Treuhand gefährden, wenn die Erben das Vermögen zurückführen möchten, indem sie beispielsweise den Treuhandvertrag kündigen.