Was ist eine Familienstiftung in Liechtenstein?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Eine Familienstiftung in Liechtenstein ist eine rechtlich und wirtschaftlich verselbständigte Verbandsperson (juristische Person), die gemäß dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) in erster Linie darauf ausgelegt ist, Vermögen für eine oder mehrere Familien generationenübergreifend zu bewahren und zu verwalten. 

 

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in Artikel 552 § 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) von Liechtenstein, der die Stiftung wie folgt definiert:

 

„Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach außen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.“

 

Die Familienstiftung dient vor allem privatnützigen Zwecken, wie der Unterstützung und Absicherung von Familienmitgliedern, etwa durch Ausbildungsfinanzierung, medizinische Unterstützung oder den Erwerb von Immobilien. Die Gründung erfolgt durch einen Stifter, der durch eine einseitige Willenserklärung das Stiftungskapital bestimmt, den Zweck und die Begünstigten festlegt und das Stiftungskapital überträgt.


Definition und Zweck der Familienstiftung in Liechtenstein

Die Familienstiftung verfolgt privatnützige Zwecke im Sinn von Art. 552 § 2 Abs. 3 und 4 PGR. Dies umfasst die Erfüllung privater Interessen, wie die Unterstützung in familiären Angelegenheiten. Die Familienstiftung ist vom privaten Vermögen des Stifters unabhängig, da das gestiftete Vermögen nach der Gründung als eigenständiges Zweckvermögen gilt und dauerhaft aus dem Privatvermögen des Stifters ausgegliedert wird. Es handelt sich also um eine juristische Person, die das Vermögen verwaltet, ohne dass der Stifter oder die Begünstigten direkten Einfluss auf die Mittel haben, außer durch festgelegte Rechte. Ihr Vermögen ist rechtlich vollständig vom Privatvermögen des Stifters getrennt. Es gilt: 

  • Keine Eigentümer oder Mitglieder: Eine Stiftung gehört sich selbst und unterliegt ausschließlich ihrem Zweck. Der Stifter und die Begünstigten der Stiftung werden in Liechtenstein als „Stiftungsbeteiligte“ bezeichnet.
  • Haftungsschutz: Der Stifter haftet nicht für Verbindlichkeiten der Stiftung, und die Stiftung haftet nicht für Verbindlichkeiten des Stifters.

Stiftungszweck und Gestaltungsmöglichkeiten

Der Zweck einer Familienstiftung wird bei Gründung in der Stiftungsurkunde eindeutig definiert und muss gesetzeskonform sein. Eine Besonderheit im liechtensteinischen Stiftungsrecht ist das Prinzip der Zweckoffenheit: Der Stifter kann mehrere Zwecke festlegen, die gleichzeitig oder nacheinander verfolgt werden sollen, sofern sie in der Stiftungsurkunde klar festgelegt oder durch eine Stiftungszusatzurkunde ergänzt werden. Die Familienstiftung kann als privatnützige Stiftung mehrere Interessen der Familie verfolgen, etwa die Finanzierung von Ausbildungskosten, Lebenshaltungskosten oder sonstigen Unterstützungen für die Begünstigten, ohne dass eine gewerbliche Tätigkeit im Vordergrund steht.

 

Der Stifterwille ist entscheidend und sollte sorgfältig reflektiert und dokumentiert werden. Ein späterer „mutmaßlicher Stifterwille“ darf nur berücksichtigt werden, wenn er mit dem ursprünglich dokumentierten Stifterwillen übereinstimmt.


Weitere FAQ zur Familienstiftung in Liechtenstein

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Das Vermögen der Liechtensteiner Familienstiftung

Eine Stiftung wird mit einem bestimmten Vermögen ausgestattet, das dem Stiftungszweck dient. 

  • Das Mindestkapital für die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein beträgt CHF 30.000, EUR 30.000 oder USD 30.000.
  • Weitere Vermögenswerte können jederzeit auf die Stiftung übertragen werden, z. B. Immobilien, Unternehmensanteile oder liquide Mittel.

Die Organisation der Liechtensteiner Familienstiftung

Eine Stiftung benötigt eine klare Organisationsstruktur, um ihr Vermögen zu verwalten und den festgelegten Zweck zu verwirklichen.

 

Typische Organe einer Stiftung sind: 

  • Stiftungsrat: Führt die Geschäfte der Stiftung und verantwortet die Zweckverwirklichung.
  • Protektor (optional): Kontrolliert die Einhaltung des Stifterwillens.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.