Eine Familienstiftung in Liechtenstein ist eine rechtlich und wirtschaftlich verselbständigte Verbandsperson (juristische Person), die gemäß dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) in erster Linie darauf ausgelegt ist, Vermögen für eine oder mehrere Familien generationenübergreifend zu bewahren und zu verwalten.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in Artikel 552 § 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) von Liechtenstein, der die Stiftung wie folgt definiert:
„Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach außen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.“
Die Familienstiftung dient vor allem privatnützigen Zwecken, wie der Unterstützung und Absicherung von Familienmitgliedern, etwa durch Ausbildungsfinanzierung, medizinische Unterstützung oder den Erwerb von Immobilien. Die Gründung erfolgt durch einen Stifter, der durch eine einseitige Willenserklärung das Stiftungskapital bestimmt, den Zweck und die Begünstigten festlegt und das Stiftungskapital überträgt.
Die Familienstiftung verfolgt privatnützige Zwecke im Sinn von Art. 552 § 2 Abs. 3 und 4 PGR. Dies umfasst die Erfüllung privater Interessen, wie die Unterstützung in familiären Angelegenheiten. Die Familienstiftung ist vom privaten Vermögen des Stifters unabhängig, da das gestiftete Vermögen nach der Gründung als eigenständiges Zweckvermögen gilt und dauerhaft aus dem Privatvermögen des Stifters ausgegliedert wird. Es handelt sich also um eine juristische Person, die das Vermögen verwaltet, ohne dass der Stifter oder die Begünstigten direkten Einfluss auf die Mittel haben, außer durch festgelegte Rechte. Ihr Vermögen ist rechtlich vollständig vom Privatvermögen des Stifters getrennt. Es gilt:
Der Zweck einer Familienstiftung wird bei Gründung in der Stiftungsurkunde eindeutig definiert und muss gesetzeskonform sein. Eine Besonderheit im liechtensteinischen Stiftungsrecht ist das Prinzip der Zweckoffenheit: Der Stifter kann mehrere Zwecke festlegen, die gleichzeitig oder nacheinander verfolgt werden sollen, sofern sie in der Stiftungsurkunde klar festgelegt oder durch eine Stiftungszusatzurkunde ergänzt werden. Die Familienstiftung kann als privatnützige Stiftung mehrere Interessen der Familie verfolgen, etwa die Finanzierung von Ausbildungskosten, Lebenshaltungskosten oder sonstigen Unterstützungen für die Begünstigten, ohne dass eine gewerbliche Tätigkeit im Vordergrund steht.
Der Stifterwille ist entscheidend und sollte sorgfältig reflektiert und dokumentiert werden. Ein späterer „mutmaßlicher Stifterwille“ darf nur berücksichtigt werden, wenn er mit dem ursprünglich dokumentierten Stifterwillen übereinstimmt.
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Eine Stiftung wird mit einem bestimmten Vermögen ausgestattet, das dem Stiftungszweck dient.
Eine Stiftung benötigt eine klare Organisationsstruktur, um ihr Vermögen zu verwalten und den festgelegten Zweck zu verwirklichen.
Typische Organe einer Stiftung sind:
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.