In Liechtenstein sind die Begünstigten einer Familienstiftung definiert als natürliche oder juristische Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt während der Existenz der Stiftung oder bei deren Auflösung wirtschaftliche Vorteile aus der Stiftung erhalten oder erhalten können.
Das liechtensteinische Stiftungsrecht unterscheidet dabei verschiedene Kategorien von Begünstigten, die unterschiedliche Rechte und Ansprüche haben können. Diese Kategorien umfassen Begünstigungsberechtigte, Anwartschaftsberechtigte, Ermessensbegünstigte und Letztbegünstigte.
Nach Art. 552 § 5 PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht Liechtenstein) gelten als Begünstigte alle Personen, die wirtschaftliche Vorteile aus der Familienstiftung beziehen können. Im Einzelnen sind die Begünstigten wie folgt gegliedert:
Die Festlegung der Begünstigten und deren spezifische Rechte erfolgt in den Beistatuten der Familienstiftung in Liechtenstein.
Die Beistatuten erlauben es, die Begünstigten individuell und nach objektiven Merkmalen (wie Alter oder Familienzugehörigkeit) zu definieren. Die Begünstigten sind grundsätzlich nicht übertragbar oder vererblich, es sei denn, der Stifter sieht explizit eine entsprechende Anordnung vor, die dies zulässt.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.