Wer kann Begünstigter einer Familienstiftung in Liechtenstein sein?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

In Liechtenstein sind die Begünstigten einer Familienstiftung definiert als natürliche oder juristische Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt während der Existenz der Stiftung oder bei deren Auflösung wirtschaftliche Vorteile aus der Stiftung erhalten oder erhalten können. 

 

Das liechtensteinische Stiftungsrecht unterscheidet dabei verschiedene Kategorien von Begünstigten, die unterschiedliche Rechte und Ansprüche haben können. Diese Kategorien umfassen Begünstigungsberechtigte, Anwartschaftsberechtigte, Ermessensbegünstigte und Letztbegünstigte.


Definition und Kategorien der Begünstigten

Nach Art. 552 § 5 PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht Liechtenstein) gelten als Begünstigte alle Personen, die wirtschaftliche Vorteile aus der Familienstiftung beziehen können. Im Einzelnen sind die Begünstigten wie folgt gegliedert: 

  • Begünstigungsberechtigte: Personen, die einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen haben. Die Ansprüche dieser Begünstigten können in den Statuten oder Beistatuten der Liechtensteiner Familienstiftung festgelegt sein und müssen konkrete Bedingungen enthalten, die den Begünstigungsanspruch eindeutig regeln.
  • Anwartschaftsberechtigte: Personen, die einen künftigen Anspruch auf Begünstigung haben, beispielsweise wenn bestimmte Bedingungen eintreten (etwa das Ableben eines anderen Begünstigten oder das Erreichen eines bestimmten Alters).Die Anwartschaft stellt also einen zukünftigen Rechtsanspruch dar, der nach Eintreten festgelegter Ereignisse in einen vollwertigen Anspruch übergehen kann.
  • Ermessensbegünstigte: Begünstigte, die keinen festen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen haben, sondern für deren Begünstigung der Stiftungsrat oder ein anderes dafür zuständiges Organ Ermessensentscheidungen trifft.Der Stiftungsrat kann in diesem Rahmen nach eigenem Ermessen entscheiden, ob, wann und in welcher Höhe diese Begünstigten Zuwendungen erhalten.
  • Letztbegünstigte: Personen, die bei der Auflösung oder Beendigung der Liechtensteiner Familienstiftung das verbleibende Vermögen erhalten sollen. In Fällen, in denen keine Letztbegünstigten festgelegt wurden, fällt das verbleibende Vermögen der Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht an den Staat.

Bestimmung und Individualisierung der Begünstigten

Die Festlegung der Begünstigten und deren spezifische Rechte erfolgt in den Beistatuten der Familienstiftung in Liechtenstein. 

 

Die Beistatuten erlauben es, die Begünstigten individuell und nach objektiven Merkmalen (wie Alter oder Familienzugehörigkeit) zu definieren. Die Begünstigten sind grundsätzlich nicht übertragbar oder vererblich, es sei denn, der Stifter sieht explizit eine entsprechende Anordnung vor, die dies zulässt.

 


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Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.