Familienstiftungen in Liechtenstein bieten zahlreiche steuerliche Vorteile, die sowohl für inländische als auch für internationale Vermögensinhaber attraktiv sind.
Die liechtensteinische Steuerstruktur basiert auf einem moderaten Ertragssteuersatz und umfassenden Steuerbefreiungen, ergänzt durch vorteilhafte Regelungen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung, insbesondere im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Deutschland.
Familienstiftungen gelten als juristische Personen und unterliegen einer Ertragssteuer in Liechtenstein.
Die erste Weichenstellung in der steuerlichen Beurteilung einer Familienstiftung in Liechtenstein ist die Gestaltung der Unwiderruflichkeit oder Widerruflichkeit.
Das Vermögen einer widerruflichen Familienstiftung wird weiterhin dem Stifter zugerechnet. Die Stiftung zahlt in diesem Fall keine Steuern auf die Erträge. Die Stiftung zahlt lediglich die Mindeststeuer von CHF 1.800 pro Jahr.
Wenn sich der Stifter keinen Widerruf vorbehält, wird die Familienstiftung in Liechtenstein steuerlich als intransparent behandelt. Das Vermögen und die Erträge werden der Stiftung zugerechnet. Es entsteht eine steuerliche Abschirmwirkung gegenüber dem Stifter und den Begünstigten der Stiftung. Dies entspricht der Systematik einer deutschen Stiftung. Die Familienstiftung in Liechtenstein ist ein eigenständiges Steuersubjekt.
Die zweite Weichenstellung besteht darin, ob die Stiftung ausschließlich gemeinnützige Zwecke hat. Unwiderrufliche Stiftungen, die keinen gemeinnützigen Zweck haben, werden grundsätzlich gemäß Artikel 44 Steuergesetz Liechtenstein („SteG“) besteuert.
Hiernach wird der Reinertrag der Familienstiftung in Liechtenstein mit 12,5 % versteuert.
Ermittlung des Reinertrags:
Grundlage für die Besteuerung ist die Erfolgsrechnung der Stiftung. Der Saldo der Erfolgsrechnung wird um steuerliche Zuschläge und Abschläge verändert. Im Grundsatz entspricht dieser Mechanismus der deutschen Systematik, in der das Steuerrecht an den handelsrechtlichen Jahresabschluss anknüpft. Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt grundsätzlich mit dem Verkehrswert.
Ein steuerlicher Abschlag erfolgt in Höhe von 4 % des Eigenkapitals (sog. Eigenkapitalzinsabzug). Damit sollen Eigen- und Fremdkapital steuerlich gleichbehandelt werden.
Die Stiftung muss nicht zwingend eine Buchhaltung nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht führen. In den Statuten der Stiftung kann dies ausgeschlossen werden. Dann reichen nachvollziehbare Aufstellungen über die Aktiva und Passiva sowie die Erträge und die Aufwendungen aus.
Zuwendungen an die Begünstigten mindern den Gewinn der Stiftung nicht. Auch dies entspricht der steuerlichen Beurteilung bei einer deutschen Familienstiftung. Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung sind steuerlich als Gewinnverwendung einzuordnen.
Die Mindeststeuer beträgt unabhängig vom Ertrag CHF 1.800 jährlich.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.