Welche Kontrollorgane gibt es in einer Liechtensteiner Familienstiftung?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

 

Zusätzlich zum Stiftungsrat können weitere Kontrollorgane eingerichtet werden, die zur Überwachung der Verwaltung und Einhaltung des Stifterwillens beitragen.

 

 

 

Kontrollorgane

Der Stifter kann in der Stiftungserklärung oder in einer Zusatzurkunde die Einsetzung zusätzlicher Kontrollorgane festlegen, die keine Vertretungsbefugnis besitzen, aber wichtige Kontroll- und Überwachungsaufgaben übernehmen. 

  • Revisionsstelle: Bei gemeinnützigen Stiftungen oder solchen unter Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde STIFA ist eine Revisionsstelle obligatorisch. Diese prüft einmal jährlich die Verwaltung des Stiftungsvermögens und berichtet an den Stiftungsrat und die STIFA. Sollte die Revisionsstelle Unregelmäßigkeiten feststellen, ist sie verpflichtet, die STIFA zu informieren. Auf Antrag kann der Stifter der Revisionsstelle Vorschläge zur Person oder Institution unterbreiten.
  • Weitere Kontrollorgane: Neben der Revisionsstelle können Organe wie Kuratoren oder Beiräte ernannt werden, die die Umsetzung des Stifterwillens überwachen und unterstützende oder beratende Aufgaben übernehmen. Ihnen können auch Genehmigungs- oder Vetorechte bei bestimmten Entscheidungen eingeräumt werden.

Repräsentant

Jede Familienstiftung muss einen Repräsentanten in Liechtenstein benennen. Der Repräsentant dient als Ansprechpartner für die Behörden und empfängt offizielle Dokumente und Mitteilungen. Er hat keine Organfunktion, kann jedoch parallel Mitglied des Stiftungsrats sein.

Einhaltung des Stifterwillens und Governance

Das liechtensteinische Stiftungsrecht bietet umfassende Möglichkeiten zur Absicherung des Stifterwillens. Der Stiftungsrat, die Kontrollorgane und der Repräsentant sind gesetzlich verpflichtet, im Einklang mit dem in der Stiftungserklärung festgelegten Stiftungszweck zu agieren und die Vorgaben des Stifters zu respektieren.


Die Verwaltung einer Familienstiftung in Liechtenstein erfolgt durch den Stiftungsrat, optional unterstützt durch eine Revisionsstelle, weitere Kontrollorgane und einen Repräsentanten. 

 

Der Stiftungsrat ist für die Erfüllung des Stiftungszwecks, die Vermögensverwaltung und die Rechenschaftspflicht verantwortlich und haftet persönlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. 

 

Der Stifter kann sich durch bestimmte Vorbehaltsrechte Einflussmöglichkeiten sichern, jedoch beeinflusst dies die steuerliche Anerkennung der Stiftung. Kontrollorgane und der Repräsentant tragen zur Überwachung und Sicherstellung des Stifterwillens bei und gewährleisten, dass die Stiftung langfristig im Sinne der Familie geführt wird.

 

Dieses mehrstufige Kontrollsystem und die Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung des Stiftungsrats und der Revisionsstelle fördern eine stabile und rechtssichere Verwaltung der Stiftung.


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Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.