Die Rechte der Begünstigten in einer liechtensteinischen Familienstiftung richten sich nach der Art ihrer Begünstigtenstellung und dem Governance-Rahmen der Stiftung. Das Stiftungsrecht sieht verschiedene Informations- und Kontrollrechte vor, deren Umfang von der Art der Stiftung und von deren Verwaltung abhängt.
Für liechtensteinische Familienstiftungen, die nicht der Stiftungsaufsicht unterstehen und kein unabhängiges Kontrollorgan haben, bestehen umfangreiche Informationsrechte. Begünstigte können folgende Rechte geltend machen:
Die verschiedenen Begünstigtenkategorien haben spezifische Funktionen und Rechte innerhalb der Liechtensteiner Familienstiftung:
In Liechtenstein kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person Begünstigter einer Familienstiftung sein, sofern die Festlegungen in den Statuten dies vorsehen.
Die unterschiedlichen Begünstigtenrollen – von direkten Begünstigungsberechtigten über Anwartschaftsberechtigte und Ermessensbegünstigte bis hin zu Letztbegünstigten – geben der Familienstiftung hohe Flexibilität bei der Vermögensverwaltung und -verteilung.
Die Begünstigtenrechte reichen von umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechten bis hin zu eingeschränkten Informationsrechten in bestimmten Konstellationen, etwa bei widerruflichen Familienstiftungen oder Stiftungen mit unabhängigen Kontrollorganen.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.