Was sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten einer Familienstiftung in Liechtenstein?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Rechte und Pflichten der Beteiligten Familienstiftung in Liechtenstein

  

Nach liechtensteinischem Recht gelten mehrere Personengruppen als Beteiligte der Stiftung.  

 

Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde   

  • Stifter: Der Initiator, der die Familienstiftung in Liechtenstein errichtet und das Vermögen zur Verfügung stellt. Er kann sich bestimmte Rechte wie die Änderung des Stiftungszwecks oder den Widerruf der Stiftung vorbehalten, die jedoch nicht übertragbar oder vererblich sind.
  • Begünstigungsberechtigte: Personen, die aus dem Stiftungsvermögen Leistungen beziehen können. Sie haben häufig ein Informations- und Kontrollrecht über die Verwaltung des Stiftungsvermögens, soweit dies nicht durch die Stiftungssatzung oder ein unabhängiges Kontrollorgan eingeschränkt ist.
  • Anwartschaftsberechtigte und Ermessensbegünstigte: Diese Gruppen können potenziell, aber nicht zwingend, wirtschaftliche Vorteile aus der Familienstiftung beziehen, was im Ermessen des Stiftungsrats liegt.
  • Letztbegünstigte: Letztbegünstigte der Familienstiftung können nach einer etwaigen Auflösung der Stiftung verbleibendes Vermögen beziehen.

 

Diese Rechte und Pflichten der Beteiligten sind durch das PGR geregelt und sichern, dass der Stiftungszweck entsprechend dem Stifterwillen und den gesetzlichen Vorgaben langfristig verwirklicht wird.


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Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.