Was sind die Schritte bei der Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

In der Praxis wird die Liechtensteiner Familienstiftung häufig durch ein Treuhandunternehmen als indirekter Stellvertreter des Stifters errichtet (sog. Treuhandgründung bzw. fiduziarische Gründung).

 

Der Vertretene wird in diesem Zusammenhang als wirtschaftlicher Stifter bezeichnet. Die mit der Stifterstellung verbundenen Rechte stehen in diesem Fall dem wirtschaftlichen Stifter zu.

 

Mit dieser Vorgehensweise kann der Stifter anonym bleiben. Dieser Schutz der Privatsphäre ist ein wesentlicher Bestandteil eines echten Vermögensschutzes.

 

Stiftungserklärung und Stiftungsdokumentation

Die Errichtung der Liechtensteiner Familienstiftung erfolgt durch eine schriftliche Stiftungserklärung. Die Unterschrift des Stifters oder des Stellvertreters muss durch das Landgericht, das Amt für Justiz oder einen Notar in Liechtenstein beglaubigt werden.

 

Die Stiftungsdokumentation besteht aus der Stiftungsurkunde (synonym: Statut), ggf. der Stiftungszusatzurkunde (synonym: Beistatut) und etwaigen Reglementen. Die Stiftungsurkunde muss mindestens folgende Bestandteile enthalten: 

  • Stifterwille zur Errichtung
  • Name und Sitz der Stiftung
  • Vermögenswidmung
  • Stiftungszweck
  • Datum der Errichtung
  • Dauer der Stiftung
  • Begünstigte
  • Regelungen zur Organisation des Stiftungsmanagements (Stiftungsrat, Stiftungsaufsichtsrat) und zur Beschlussfassung
  • Regelungen zur Auflösung
  • Name, Vorname und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters

In einem ergänzenden Beistatut kann die Art und Weise der Begünstigung in den Details geregelt werden. Inhalt der Beistatuten sind regelmäßig die Präzisierung der möglichen Begünstigten der Stiftung sowie ggf. Abstufungen von Begünstigtenkreisen und Befristungen und Bedingungen von Stiftungsleistungen. Die Beistatuten dürfen den Statuten nicht widersprechen.

 

Reglemente sind in der Praxis insbesondere zur Ausgestaltung eines Kontrollorgans (sog. Protektor) üblich, sowie zu Einzelheiten der Vermögensverwaltung.

 

Die Reflexion und die klare Fixierung des individuellen Stifterwillens sollten mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgen. Das Prinzip der Stiftung besteht in der dauerhaften Zweckbindung und Verselbstständigung des Vermögens. Der freie Stifterwille ist hierzu langjährig der entscheidende Maßstab. Wichtig sind insbesondere die Motive zur Gründung der Liechtensteiner Familienstiftung und deren Einbindung in die Vermögensstruktur des Stifters bzw. der Stifterfamilie.

 

Die zentralen Ziele einer Stiftungsstruktur sind dann zu erreichen, wenn der Stifter seine Vorstellungen zur Zweckverwirklichung fixiert und dabei auch über die eigene Lebenszeit hinausdenkt. Eine Liechtensteiner Familienstiftung wirkt generationenübergreifend. Die Stiftungsdokumentation ist daher von besonderer Wichtigkeit als zentrales Gestaltungselement. Sie können Stabilität und Flexibilität nach Ihren Wünschen ausgestalten.

 

Die Vereinbarung von Stabilität und Flexibilität ist eine wesentliche Grundfrage in der Gestaltung. Es gibt eine große Bandbreite an Möglichkeiten. Ich empfehle die Statuten und die Beistatuten so flexibel auszugestalten, dass das Stiftungsmanagement mit seinen Entscheidungen auf geänderte familiäre und wirtschaftliche Rahmenbedingungen reagieren kann.

 

Der Kompass für das Stiftungsmanagement ist dabei der Stifterwille. Vergleichbar der Präambel einer deutschen Familienstiftung kann der Stifter in diesem Dokument seine Motive und Ziele ausführlich fixieren. Ein derartiger Stifterwille gehört nicht zur Stiftungsdokumentation im formalen Sinn. Er ist der Kompass zur Entscheidungsfindung des Stiftungsmanagements, das heißt zur Ermessensentscheidung des Stiftungsrats und zur Kontrolle durch den Protektor.

 

Ein Protektor kann dann die Aufgabe übernehmen, die Umsetzung des Stifterwillens dauerhaft zu kontrollieren und mit Vetorechten zu geplanten Beschlüssen des Stiftungsmanagements abzusichern.

Eintragung der Liechtensteiner Familienstiftung ins Handelsregister (bei Gewerbebetrieb)

Falls die Liechtensteiner Familienstiftung im Ausnahmefall ein kaufmännisches Gewerbe betreiben soll, ist eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Erst durch diese Eintragung erlangt die Stiftung ihre volle Rechtspersönlichkeit als juristische Person und damit die Fähigkeit, Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen.


Weitere FAQ zur Familienstiftung in Liechtenstein

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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.