Die Verwaltung einer Familienstiftung in Liechtenstein basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie den individuellen Festlegungen in der Stiftungsdokumentation.
Die Leitung erfolgt durch den Stiftungsrat als zentrales Organ, unterstützt durch optionale Kontrollorgane und einen Repräsentanten. Nach ihrer Gründung ist die Stiftung ein unabhängiges Rechtssubjekt, das rechtlich und wirtschaftlich eigenständig agiert, auch wenn der Stifter sich in bestimmten Bereichen weiterhin Einflussmöglichkeiten vorbehalten kann.
Der Stiftungsrat ist das zentrale Organ zur Verwaltung und Leitung der Stiftung und stellt die ordnungsgemäße Umsetzung des Stiftungszwecks sicher. Seine Hauptaufgaben umfassen die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Rechenschaftspflicht und die Vertretung der Stiftung nach außen.
Gemäß Art. 552 § 24 Abs. 2 PGR muss der Stiftungsrat mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Die Pflicht zu mindestens zwei Mitgliedern fördert die interne Kontrolle innerhalb des Stiftungsrats und stärkt die Governance-Struktur der Stiftung. Zur Sicherstellung der gesetzlichen und steuerlichen Vorgaben muss ein Mitglied des Stiftungsrats in Liechtenstein ansässig sein und über eine Zulassung als Rechtsanwalt oder Treuhänder verfügen. Dies garantiert eine fundierte Verwaltung und die Einhaltung liechtensteinischer Vorschriften.
Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Umsetzung des Stiftungszwecks verantwortlich. Zu seinen Hauptaufgaben gehören:
Der Stiftungsrat haftet persönlich für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Einhaltung der gesetzlichen Compliance-Vorgaben. Zu diesen gehören auch die Pflichten im Rahmen des internationalen Steuerinformationsaustauschs.
Änderungen des Stiftungszwecks sind gemäß PGR nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, beispielsweise, wenn der Zweck unerfüllbar oder gesetzeswidrig geworden ist. Solche Änderungen müssen immer im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Stifters stehen. Organisatorische Anpassungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn sie in den Statuten vorgesehen sind und sachlich gerechtfertigt erscheinen.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.