Die Stiftungsurkunde legt die wesentlichen Elemente der Familienstiftung fest, darunter:
Die Stiftungszusatzurkunde ermöglicht eine flexible Gestaltung und Anpassung der Begünstigungsregelungen und spezifischer Verwendungszwecke, was eine langfristige Anpassung der Stiftung an die Bedürfnisse der Familie erlaubt, ohne die eigentliche Stiftungsurkunde ständig anpassen zu müssen.
Der Stiftungsrat ist das wesentliche Verwaltungsorgan der Familienstiftung und setzt den in der Stiftungsurkunde festgelegten Stifterwillen um. Nach Art. 552 § 24 PGR muss der Stiftungsrat mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen, und der Stifter kann Mitglied des Stiftungsrats sein, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen und dafür, dass das Stiftungsvermögen gemäß den Zwecken der Stiftung verwaltet wird.
Ein weiteres Merkmal der liechtensteinischen Familienstiftung ist die Möglichkeit, Kontrollorgane wie einen Revisionsprüfer oder eine unabhängige Aufsichtsperson (Protektor) zu bestellen, die die Tätigkeiten der Stiftung überwacht. Diese Kontrollorgane sichern eine ordnungsgemäße Verwaltung und Einhaltung des Stifterwillens, ohne dass die laufenden Entscheidungen des Stiftungsrats beeinträchtigt werden.
Hier geht es zurück zur Hauptseite der FAQ oder Sie klicken sich durch unsere Bildergalerie.
Melden Sie sich gerne bei uns - entweder über ein Erstgespräch mit der Mandantenbetreuung, oder Sie schreiben uns eine E-Mail.
Schauen Sie auch in unserer Rubrik Infothek, dort finden Sie unsere Artikel zur Familienstiftung. Unsere Artikel zur Schweiz sind hier zu zu finden und unsere Beiträge zu Liechtenstein finden Sie hier.
Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.