Der liberale Wirtschafts-, Finanz- und Rechtsstandort Liechtenstein hat sich zu einer bevorzugten Destination für Asset Protection-Maßnahmen entwickelt. Damit werden gemeinhin juristische und steuerliche Gestaltungen oder Vorkehrungen zum Zwecke des Vermögensschutzes bezeichnet. Im Fokus dabei steht die liechtensteinische Stiftung, insbesondere eine Familienstiftung in Liechtenstein.
Die Bedeutung stellt Liechtenstein Marketing heraus: „Eine Stiftung kann sowohl privat- wie auch gemeinnützig sein. Sie ist eine juristische Person und wird von einem Stifter geschaffen, der ihren Zweck bestimmt und ihr Vermögen widmet. Das Vermögen wird auf diese Weise verselbständigt und erlangt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Es wird in der Folge nicht mehr dem Privatvermögen des Stifters zugerechnet. Zu den häufigsten Formen der Stiftung in Liechtenstein gehört die Familienstiftung, die ihr Vermögen zugunsten von Angehörigen einer oder mehrerer Familien verwendet. Eine solche Stiftung kann als sogenannte gemischte Familienstiftung ergänzend auch gemeinnützige Zwecke verfolgen. Oft werden in Liechtenstein auch Unternehmensstiftungen gegründet, welche in erster Linie zum Halten von Unternehmensbeteiligungen gedacht sind und oft die Funktion einer Holding einnehmen.“
Zivilrechtlich entspricht die Rechtsform der Familienstiftung im Fürstentum Liechtenstein hinsichtlich ihrer Struktur und Funktion in etwa einer deutschen rechtsfähigen Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), und die Grundprinzipien des liechtensteinischen Rechts sind mit denen des deutschen Rechts vergleichbar. Es handelt sich auch bei der liechtensteinischen Stiftung um eine juristische Person, die nicht in Form eines Personenverbands, sondern eines verselbstständigten Zweckvermögens organisiert ist und einen durch den Stifter bestimmten Zweck dauernd fördern soll. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch Informationen zum Wirtschaftsstandort Liechtenstein.
Unterschiede zwischen einer deutschen Familienstiftung und einer Familienstiftung in Liechtenstein
Im Vergleich zu Deutschland existieren einige Unterschiede bei der liechtensteinischen Stiftung. Für die Gründung der Stiftung in Liechtenstein ist im Unterscheid zum deutschen Stiftungsrecht ein Mindestkapital von 30.000 Schweizer Franken festgeschrieben.
Zur formalen Gründung genügt die Anzeige beim Amt für Justiz, wodurch die Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein schneller möglich ist als in Deutschland. Eine Stiftungsaufsicht ist in Liechtenstein grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Stiftungszivilrecht Liechtensteins (insbesondere innerhalb des Personen- und Gesellschaftsrecht, „PGR“) enthält präzise gesetzliche Rahmenbedingungen.
In Artikel 552 §§ 1 bis 41 PGR heißt es einleitend zur liechtensteinischen Stiftung: „Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach außen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.“
Der privatnützige Zweck in Liechtenstein
Das Gesetz regelt auch den privatnützigen Stiftungszweck. „Eine privatnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als gemeinnützige Stiftung anzusehen.“
Als privatnützige Stiftungen kommen laut PGR insbesondere in Betracht:
Es handelt sich bei der Stiftung oder auch Familienstiftung in Liechtenstein wie beim deutschen Pendant um eine juristische Person, die nicht in Form eines Personenverbands, sondern eines verselbstständigten Zweckvermögens organisiert ist und einen durch den Stifter bestimmten Zweck dauernd fördern soll. Seitens der deutschen Finanzverwaltung wird die liechtensteinische Stiftung grundsätzlich als juristische Person anerkannt.
Der Stifter legt die Begünstigten der Erträge aus dem Stiftungsvermögen in der Sitzungsdokumentation fest. Als Begünstigter gilt laut PGR diejenige natürliche oder juristische Person, die mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.
Die Bestellung des Stiftungsrates in Liechtenstein
Etwas aufwändiger ist die Bestellung des Stiftungsrats. Dieser muss auch mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen bestehen, davon mindestens ein zugelassener Treuhänder nach den Regelungen aus Artikel 180a PGR. Diese Berufsbezeichnung ist geschützt und insoweit vergleichbar mit einem deutschen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Treuhänder und Treuhandgesellschaften sowie Personen mit einer Bewilligung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR, die berechtigt sind, Tätigkeiten nach Artikel 180a PGR auszuüben, werden in einem öffentlichen Register auf der Homepage der Finanzmarktaufsicht (FMA) geführt. In diesem Zusammenhang überwacht die FMA als Aufsichtsbehörde insbesondere die Bewilligungspflicht sowie die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen.
Wichtige Dokumente für die Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein
Ebenso wichtig für einen rechtssicheren Rahmen sind einwandfreie Dokumente für die Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein. Alle Stiftungsdokumente und Verträge werden in deutscher Sprache verfasst. Im Fokus steht die Stiftungsurkunde. Artikel 552 § 16 PGR führt aus, welche Elemente die Stiftungsurkunde zu enthalten hat. Daran sollten sich Stifter unbedingt halten, um die Anerkennung der Stiftung nicht zu gefährden. Zu den weiteren Dokumenten gehören Absichtserklärung, Stiftungszusatzurkunde (Beistatute) und Reglemente. Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn er sich dies vorbehalten hat. Sie kann solche Bestandteile der Stiftungserklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen. Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde. Vom Stifter erlassene Reglemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.
In der Absichtserklärung, auch als „Letter of Wishes“ bekannt, erklärt der Stifter seine Motive und seinen Willen in Bezug auf die zu gründende Stiftung in Liechtenstein. Unter anderem kann er auch Vorschläge für Stiftungsräte formulieren, die Ermessensbegünstigten und Zweitbegünstigten festlegen und weitere Verfügungen zum Umgang mit dem Stiftungsvermögen und den Zuwendungen treffen.
Weitere Informationen zu diesem Thema unter:
Was kostet eine Lichtensteinische Stiftung?
Was muss ich bei der Gründung einer Liechtensteinischen Stiftung beachten?
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