Liechtensteiner Familienstiftung

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland oder Liechtenstein.

 

Eine Familienstiftung in Liechtenstein zu gründen, hat mehrere Vorteile, die auf der Hand liegen. Es ist ein Staat ohne Staatsverschuldung, der außerhalb der EU liegt und somit für den gemeinsamen „Schuldentopf“ nicht herangezogen werden. Zudem hat Liechtenstein ein Staatsoberhaupt, das selbst Unternehmer ist und dessen Fürstenfamilie ein sehr liberales Staatsverständnis hat und die Philosophie, den Bürgern Raum „Freiheit und Glück“ zu ermöglichen.

Stiftungen, insbesondere Familienstiftungen, sind in Liechtenstein anerkannt und zahlreich.

Es gibt ca. 10.000 privatnützige Familienstiftungen. Doch auch reine Unternehmensstiftungen, ohne familiären oder gemeinnützigen Zweck, zur generationenübergreifenden Unternehmensfortführung sind Liechtenstein möglich. Sie werden durch das Gericht in Vaduz anerkannt.

 

  • Steuerlich: Liechtenstein hat ein Steuersystem, dass nur auf den Ertrag ausgerichtet ist, der in Liechtenstein erwirtschaftet wird. Einkünfte aus Unternehmen und Immobilien in anderen Ländern sind in Liechtenstein steuerfrei. Alle Dividenden und Gewinne aus Aktienveräußerungen werden in Liechtenstein nicht versteuert. 

Dabei ist wichtig: Das Stiftungsvermögen ist auf ewig der Erbfolge und damit auch der Erbschaftsteuer entzogen.  Anders als in Deutschland gibt es in Liechtenstein auch keine Erbersatzsteuer. Welche wirtschaftliche Dimension dies hat, wird an folgendem vereinfachten Beispiel deutlich: Ein steuerpflichtiges Vermögen von 50 Mio. Netto löst eine Erbersatzsteuer von EUR 15 Mio. aus. Diese Steuerbelastung entfällt in Liechtenstein vollständig.

 

  • Steuerung der Stiftungsstruktur in Liechtenstein: Zunächst wird die Liechtensteiner Stiftung durch den Treuhänder im Stiftungsrat gesteuert. Dieser Treuhänder ist verpflichtend. Er übernimmt in der Regel Compliance-Aufgaben und gewährleistet, dass die Struktur rechtlich funktioniert. Der Stifter und oder ein Familienmitglied können stiftungsrechtlich ebenfalls Mitglied im Stiftungsrat werden. Dies ist aber aus steuerlichen Gründen nachteilhaft und nicht zu empfehlen. Denn es droht in diesem Fall eine Steuerpflicht der Stiftung in Deutschland (die ja gerade vermieden werden soll) und eine Zurechnung der Erträge nach Deutschland. Besser wäre, eine Struktur mit Gesellschaften unterhalb der Stiftung zu gestalten, die dann über den Gesellschaftsvertrag gesteuert werden.

Die Vorteile der Lichtensteiner Familienstiftung auf einen Blick

  1. Vermögensschutz. Völlige Lösung von den privaten Lebensrisiken  wie Haftung, Scheidung, Wegzug und Erbe.
  2. Auf ewige keine Erbschaftsteuer
  3. Steueroptimale Vermögensverwaltung
  4. Die Begünstigten (Familie) wird geografisch flexibel, kann den Wohnsitz international ohne Wegzugsbesteuerung wählen und ohne dass die Vermögenssubstanz in ein ausländisches Erbrecht kommt.
  5. Zuwendungen aus der Stiftung versteuert der Empfänger im Wohnsitzstaat (ggf. sehr günstig oder sogar steuerfrei).
  6. Kombination von Kontinuität und Flexibilität
  7. Volle unternehmerische Steuerung
  8. Internationale Investoren können über eine FL-Stiftung in deutsche Vermögenwerte investieren.

Was wir tun, um den Wunsch nach einer Liechtensteiner Stiftung zu verwirklichen:

  • Stiftungsrechtlicher und steuerlicher Vergleich der Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein mit der Familienstiftung mit Sitz in Deutschland.
  • Stiftungsrechtliche Gestaltung der Satzung einer Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein (Statuten, Beistatuten, Reglemente).
  • Kaufmännische Analyse unter Einbeziehung der Kosten für ein Stiftungsmanagement in Liechtenstein, der Vorteile in der laufenden Ertragsbesteuerung und der Vermeidung der Erbersatzsteuer .
  • Rechtssichere Gestaltung aus der Perspektive des deutschen Steuerrechts. Insbesondere zur Vermeidung einer Zurechnung von Vermögen und Erträgen nach Deutschland. 
  • Aufbau von grenzüberschreitenden Stiftungs-Strukturen zur Gestaltung des umfassenden Vermögensschutzes bei gleichzeitiger Kontrolle und Flexibilität.
  • Aufbau von grenzüberschreitenden Stiftungsstrukturen zur Gestaltung der generationenübergreifenden Unternehmensfortführung 
  • Konzepte zur Gestaltung des Wegzugs 
  • Vernetzte Gestaltung unter Einbeziehung der familiären Aspekte zur Förderung und zum Erhalt des Familienfriedens.
  • Rechtliche und steuerliche Verzahnung von Stiftungssatzung und Testament.
  • Rechtliche und steuerliche Verzahnung von Stiftungssatzung und Ehevertrag.

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Schauen Sie auch in unserer Rubrik Infothek, dort finden Sie unsere Artikel zur Familienstiftung.  Unsere Artikel zur Schweiz sind hier zu zu finden und unsere Beiträge zu Liechtenstein finden Sie hier.


Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer unternehmensverbundenen Familienstiftung.

Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.


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