VON THORSTEN KLINKNER
Die Möglichkeiten zur Gestaltung der Unternehmensfortführung mit einer unternehmensverbunden Familienstiftung sind vielfältig. Bevor wir in die Gestaltungsmodelle einsteigen, ist zu klären, dass es nicht DIE Familienstiftung oder DAS eine richtige Modell zur Gestaltung der Unternehmensfortführung gibt. Denn die Vorteile der unterschiedlichen Gestaltungsmodelle folgen gerade aus den Kombinationsmöglichkeiten der unterschiedlichen Rechtsformen, die ich Ihnen in diesem Stifterbrief vorstellen möchte.
Wie Familienstiftungen Unternehmen sichern und gestalten
Eine Familienstiftung kann an unterschiedlichen Rechtsformen im In- und Ausland beteiligt sein. In diesem Fall wird sie als Beteiligungsträgerstiftung bezeichnet. Der Begriff bezeichnet, dass die Stiftung nicht als Unternehmensträgerstiftung selbst das Unternehmen betreibt, sondern sich als Gesellschafterin an Personen- und/oder Kapitalgesellschaften beteiligt, entweder unmittelbar oder mittelbar.
Zunächst ist eine unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft denkbar, zum Beispiel an einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft. Dabei kann die Stiftung in unterschiedlicher Höhe an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein.
Ein wesentlicher Vorteil einer derartigen Struktur besteht in der Abgrenzung der operativen Risiken aus der Unternehmenstätigkeit in der Kapitalgesellschaft. Die Familienstiftung ist nur Gesellschafterin und nicht haftbar, soweit sie das Stammkapital ordnungsgemäß erbracht hat.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zur häufigen Ausgangssituation eines GmbH Gesellschafter/Geschäftsführers. Zwar ist hier die Haftung als Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, doch besteht daneben die Haftung aus der Geschäftsführungstätigkeit, welche dann wiederum das gesamte Privatvermögen gefährdet, einschließlich der Gesellschaftsanteile.
Zum Schutz des Vermögens und zur Risikoabgrenzung sollte eine Familienstiftung aus diesem Grund nicht regelmäßig geschäftsführend tätig werden, da sie sonst die Geschäftsführungstätigkeit inne hat. Eine Ausgestaltung der Familienstiftung als Management Holding ist daher in den meisten Fällen nicht empfehlenswert. Aus dem gleichen Grund der Risikoabgrenzung sollten Ergebnisabführungsverträge mit der Familienstiftung vermieden werden.
Steuerlich werden in diesem Modell der Unternehmensfortführung die Gewinne auf der Ebene der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer versteuert. Die versteuerten Gewinne können dann steuergünstig mit einer Steuerbelastung von 0,75 % an die Familienstiftung ausgeschüttet werden.
Der Strukturgedanke wirkt daher in der Besteuerung der Gewinnausschüttungen wie Holding-Modelle aus Kapitalgesellschaften. Allerdings mit dem entscheidenden Unterschied, dass eine Familienstiftung – anders als eine Kapitalgesellschaft –niemandem gehört, daher nicht vererbt wird und auch alle sonstigen Risiken aus dem privaten Bereich vom Unternehmen abgrenzt.
Die Beteiligung einer Familienstiftung an einer Personengesellschaft
Ein alternatives Modell zur Gestaltung der Unternehmensfortführung ist die Beteiligung einer Familienstiftung an einer Personengesellschaft. Verbreitet sind in diesem Kontext Strukturen, in denen eine Familienstiftung als Kommanditistin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist.
Fungiert die Stiftung als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft, handelt es sich um eine Stiftung & Co. KG. Wichtig ist in diesem Zusammenhang einer Beteiligung an einer Personengesellschaft zu beachten, dass bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) die stiftungsrechtliche Zulässigkeit von den Anerkennungsbehörden teilweise infrage gestellt wird.
Die Doppelstiftung
Neben diesen Modellen ist die sog. Doppelstiftung möglich und wird vielfach diskutiert. In diesem Fall ist neben einer Familienstiftung eine gemeinnützige Stiftung an einem Unternehmen beteiligt.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Stimmrechte und der Gewinnverteilung gibt es bei der Doppelstiftung unterschiedliche Möglichkeiten. Häufig werden Gewinnbezugs- und Stimmrechte disquotal ausgestaltet. Auch in diesem Zusammenhang sind die Kategorien „richtig“ und „falsch“ nicht sinnvoll.
Die konkrete Ausgestaltung des Modells ist von der individuellen Zielsetzung abhängig. Die Gewinne können zu einem größeren Anteil gemeinnützigen Zwecken dienen, oder die begünstigten Familienmitglieder finanziell unterstützen. Dabei werden die maßgeblichen Stimmrechte in der Regel durch die Familie ausgeübt.
Unabhängig von den Details ist meine wichtigste Handlungsempfehlung zur Ausgestaltung einer Doppelstiftung: Familiäre und gemeinnützige Zwecke sollten gedanklich und in der Zweckverwirklichung getrennt werden. Gemeinnützige Zwecke sind selbstlos und dienen der Allgemeinheit. Auch wenn es auf den ersten Blick steuerlich attraktiv scheint, sollten sie nicht mit privatnützigen Zwecken vermengt werden. Für die Bereiche der Gemeinnützigkeit und der privatnützigen Familienstiftung gelten jeweils spezifische rechtliche und steuerliche Vorschriften.
Wir sind mit sämtlichen Modellen zur Strukturierung unternehmensverbundener Familienstiftungen bis in die Details vertraut und beraten Sie gerne in der Vielfalt der Möglichkeiten.