DIE GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG IN DER SCHWEIZ

In der Schweiz gibt es über 13.000 gemeinnützige Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von CHF 100 Mrd. Pro Kopf der Bevölkerung bestehen damit sechsmal mehr Stiftungen als in den USA oder in Deutschland. 

Mit einem geschätzten jährlichen Ausschüttungsvolumen von CHF 2.5 Mrd. ist der Stiftungsplatz von globaler Bedeutung.  Dabei sind die Tätigkeitsbereiche Kultur und Freizeit, Forschung und Bildung sowie Soziales am stärksten vertreten.


WARUM DIE SCHWEIZ?

Stabilität, Kontinuität, wirtschaftliche Sicherheit und ein liberaler, zurückhaltender Gesetzgeber sind nur einige Faktoren, die zum Erfolg des Stiftungsstandortes beitragen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass gerade das Ökosystem, in dem sich gemeinnützige Stiftungen bewegen, für die erfolgreiche Umsetzung ihrer Ziele entscheidend ist. 

 

So vereint der Verein SwissFoundations Förderstiftungen für gemeinnützige Projekte und Initiativen mit dem Ziel, diese in ihrer täglichen Stiftungsarbeit zu unterstützen und untereinander sowie mit politischen und gesellschaftlichen Akteuren, der Wissenschaft und weiteren relevanten Stakeholdern zu vernetzen. 

 

Mit dem SwissFoundation Code wurde ein international anerkannter Governance-Standard geschaffen, der Stiftungen zu einer wirkungsorientierten, professionellen und transparenten Fördertätigkeit inspiriert. 

 

An den Universitäten Zürich und Basel tragen renommierte Lehrstühle zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung eines modernen Stiftungswesens bei und der Finanzplatz unterstützt den Sektor mit einer Vielzahl von nachhaltigen Anlagelösungen. 

 

In Zürich besteht zudem eine Koordinations- und Anlaufstelle für Stiftungen mit einem Online-Infodesk, um Stifter auf dem Weg zur Gründung zu unterstützen.


DER GESETZLICHE RAHMEN

Die Stiftung ist eine eigentümer- und mitgliederlose juristische Person, die ihren vom Stifter festgelegten Zweck auf Dauer verwirklicht. 

 

Innerhalb der gesetzlichen Schranken ist jedermann berechtigt, eine Stiftung zu errichten und deren Zweck, Vermögen und Organisation nach eigenem Ermessen zu gestalten und den Stifterwillen zu verfestigen. Innerhalb dieses Rahmens kommt die Stiftungsautonomie zum Tragen, die die Stiftungsorgane nicht dem Stifter, sondern dem Stiftungszweck verpflichtet.  

 

Um es mit den Worten des Gesetzgebers zu sagen: Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung von Vermögen zu einem bestimmten Zweck durch öffentliche Urkunde oder durch Verfügung von Todes wegen. Die Stiftungsorgane und die Art der Verwaltung werden in der Stiftungsurkunde festgelegt. 

 

Hinzu kommen eine Revisionsstelle, sofern keine Befreiung besteht, und die zuständige Aufsichtsbehörde, die über die zweckentsprechende Verwendung des Stiftungsvermögens zu wachen hat.


DIE STEUERLICHE LAGE

Die Steuerbefreiung ist für gemeinnützige Stiftungen aus zweierlei Gründen von wesentlicher Bedeutung: Zum einen für die Stiftung selbst, da Zuwendungen und Erträge steuerbefreit sind, um die Wirksamkeit der Stiftung zu gewährleisten, zum anderen für die Spender, da die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen regelmässig an den steuerbefreiten Status der Gemeinnützigkeit geknüpft ist.  

 

Eine steuerbefreite Stiftung muss ihre Tätigkeit ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausrichten. Zudem muss die Zweckbindung der Mittel unwiderruflich sein, so dass ein Rückfall an den oder die Stifter ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist die tatsächliche Zweckerfüllung sicherzustellen, um eine blosse Kapitalanhäufung zu verhindern.

 

Die objektive Verfolgung des Allgemeingemeininteresses und die Förderung des Gemeinwohls kann durch Aktivitäten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bereichen erfolgen. 

 

Hinzu kommt das Element der Uneigennützigkeit im Sinne eines altruistischen Handelns und das Fehlen von Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken. 

 

Ausgeschlossen als gemeinnützig sind unternehmerische Zwecke, wobei reine Kapitalanlagen über Unternehmensbeteiligungen dann möglich sind, wenn dadurch kein Einfluss auf die Unternehmensführung möglich ist und die Stiftung durch Dividenden alimentiert wird. 

 

Die steuerlichen Tücken liegen oft im Detail. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die moderne Philanthropie von der reinen Vergabe von à-fonds-perdu-Zuwendungen hin zu vielfältigen Förderaktivitäten entwickelt hat. 

Gerade Unternehmer wollen als Stifter unternehmerische Fördermodelle umsetzen, um über Darlehen, Beteiligungen und Wandeldarlehen eine höhere Wirkung und Multiplikation durch mehrfachen Mitteleinsatz zu erzielen, was den Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung regelmässig Schwierigkeiten bereitet.  Venture Philanthropy und Impact Investing gewinnen jedoch neben nachhaltigen und zweckbezogenen Investitionen im gemeinnützigen Sektor zunehmend an Bedeutung.


DAS ZÜRCHER MODELL

Der Kanton Zürich mit über 2200 gemeinnützigen Stiftungen hat seine Steuerbefreiungspraxis im Februar 2024 dahingehend angepasst, dass unternehmerische Fördermodelle ausdrücklich zugelassen sind. Dabei sollen die Fördermittel in Bereichen eingesetzt werden, in denen (noch) kein Markt besteht und damit Investitionen getätigt werden, die gewinnorientierte Dritte nicht tätigen würden, sofern die zurückfließenden Mittel wieder für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

 

Gemeinnützige Stiftungen können daher Impact-Investing-Modelle im Rahmen der Förderung einsetzen, sofern dies nicht zu Marktverzerrungen führt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie nun in vollem Umfang unternehmerisch fördern können, da die Steuerbehörden dies weiterhin auf einen Teil des Fördervolumens beschränken werden. 

 

Ein weiterer Schmerzpunkt wurde im Hinblick auf die internationale Tätigkeit gelöst. War diese bisher im Wesentlichen auf Entwicklungs- und Schwellenländer beschränkt, so sind nun Auslandaktivitäten unabhängig von Art und Ort der Tätigkeit möglich, sofern sie aus schweizerischer Sicht förderungswürdig erscheinen.

 

Neu können auch Stiftungsräte angemessen entschädigt werden, was bisher regelmäßig an der Steuerbefreiung scheiterte. Zürich setzt damit einen neuen Standard, dem andere Kantone folgen sollten, was letztlich Stiftern, Begünstigten, Projekten und dem Gemeinwohl zugutekommt.

 

Zusammen mit dem bereits liberalen Stiftungsrecht tragen die steuerlichen Rahmenbedingungen zu einem zukunftsorientierten Standort bei, der noch mehr internationale Stifter anziehen dürfte.


DIE STIFTUNGSGOVERNANCE

Wer sich mit dem Gedanken trägt, eine gemeinnützige Stiftung zu gründen, sollte den oben erwähnten SwissFoundation Code konsultieren, um ein Verständnis für eine zeitgemäße Governance und Führung zu erlangen. 

Es empfiehlt sich, das Stiftungshandeln durch vier Grundsätze zu bestimmen: 

 

  1. Wirksamkeit: Die Stiftung setzt den Stiftungszweck auf möglichst effiziente und wirksame Weise um.
  2. Checks and Balances: Die Stiftung sorgt durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür, dass für alle wichtigen Entscheidungen und Abläufe ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle besteht.
  3. Transparenz: Die Stiftung pflegt eine möglichst grosse Transparenz über ihre Grundlagen, Ziele, Strukturen und Tätigkeiten.
  4. Gesellschaftliche Verantwortung: Die Stiftung entwickelt ihre Organisation und Aktivitäten gemäß den Anforderungen der Zeit. Stiftungen, die diesen Grundsätzen folgen, machen ihr Wirken sichtbar, zugänglich und nachvollziehbar und werden als verlässliche, wirkungsorientierte Partner wahrgenommen.

DIE GRÜNDUNG

Um Planungssicherheit zu gewährleisten, wird vor der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ein Vorbescheid der Steuer- und Aufsichtsbehörde eingeholt. Insbesondere die Steuerverwaltungen stehen hier für die Erörterung von Details zur Verfügung. 

 

Mit der grundsätzlichen Zusicherung der Steuerbefreiung geht es dann zum Notar, wo der Stifter die Stiftung errichtet und sich verpflichtet, mindestens CHF 50.000 als Stiftungskapital einzubringen. Danach wird die Stiftung im Handelsregister eingetragen und die Aufsichtsbehörde bestätigt die Aufsicht. Schließlich werden die notariell beglaubigten Dokumente bei der Steuerverwaltung eingereicht, damit diese die definitive Steuerbefreiung bescheinigt. 

So können sich dann alle Beteiligten auf das Wesentliche konzentrieren: Gutes tun in einem positiven, zeitgemäßen und effizienten Umfeld.


Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.