VON THORSTEN KLINKNER
Die Erbschaftsteuer belastet die Vermögenssubstanz. Sie ist daher ein starker Eingriff in das Eigentum und kann ein Familienvermögen im Generationenübergang massiv wirtschaftlich schädigen. Insbesondere dann, wenn die Vermögenswerte in Immobilien gebunden sind, die sich nicht in kurzer Frist ohne erhebliche Wertverluste veräußern lassen. Dieses Problem hat sich durch die höhere steuerliche Bewertung von Immobilien seit dem 1. Januar 2023 weiter verschärft. In diesem Stifterbrief zeige ich Ihnen Möglichkeiten, wie Sie Ihr Vermögen vor erbschafsteuerlichen Belastungen bestmöglich schützen können
Finanzielle Absicherung durch eine Risikolebensversicherung „über Kreuz“
Es gibt zahlreiche Versicherungen, über deren Nutzen kontrovers diskutiert werden kann. In der Tendenz sind viele eher überversichert und jeder Absicherungsmechanismus kostet Geld.
Aus meiner Sicht sind Versicherungen dann sinnvoll, wenn ein möglicher Versicherungsfall zu erheblichen finanziellen Einbußen führt oder sogar die wirtschaftliche Existenz gefährden kann. Beispiele sind Haftpflichtversicherungen oder die Versicherung der Berufsunfähigkeit.
Wenn man diesen Gedanken des Risikomanagements auf den Erbfall überträgt, kann eine Risikolebensversicherung ein sehr guter Baustein sein, um finanzielle Risiken abzusichern und auf diese Weise die Vermögenssubstanz zu erhalten.
Wer in jungen Jahren eine derartige Versicherung abschließt, bezahlt – abhängig von seiner Gesundheit – relative geringe Beiträge. Die Auszahlung im Todesfall kann dann wesentlich dazu beitragen, kurzfristig fällige Erbschafsteuern zu zahlen, ohne Vermögenswerte veräußern zu müssen.
Um Steuern zu vermeiden, ist die Vertragsgestaltung wichtig. Häufig zahlen Ehepartner selbst in die Versicherung ein und sichern den Ehepartner ab. Dann fällt die Auszahlung in den Nachlass und ist erbschaftsteuerpflichtig. Die Auszahlung der Versicherungssumme führt dagegen nicht zur Erbschaftsteuer, wenn der Versicherungsvertrag „über Kreuz“ abgeschlossen wird. Versicherungsnehmer ist dabei nicht der Versicherte, sondern der Bezugsberechtigte. Stirbt der Versicherte, entsteht in diesem Fall keine Erbschaftsteuer. Der Vertrag wurde von der bezugsberechtigten Person abgeschlossen, sodass diese die vereinbarte Leistung direkt von der Versicherung erhält.
Schenkungen und Nutzung der steuerlichen Freibeträge
Das Erbschaftsteuergesetz enthält steuerliche Freibeträge. Die Höhe des maßgeblichen Freibetrags ist abhängig vom verwandtschaftlichen Verhältnis des Übertragenden zum Empfänger. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto höher ist der Freibetrag.
Den höchsten Freibetrag von EUR 500.000 können Ehepartner nutzen. Bei Kindern gilt ein Freibetrag von EUR 400.000. Dieser Freibetrag gilt auch für Enkelkinder, sofern die Kinder bereits verstorben sind. Ansonsten gilt bei Enkelkindern der Freibetrag von EUR 200.000.
Für fremde Dritte gilt ein Freibetrag von EUR 20.000. Dieser niedrige Freibetrag gilt auch für den nicht verheirateten Lebenspartner sowie zum Beispiel für Patenkinder.
Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in den Gestaltungsüberlegungen eingesetzt werden.
Wer bei der Übertragung von Immobilien diese Freibeträge nutzen möchte, steht sehr häufig vor dem Problem der angestrebten Gerechtigkeit. Vermögensinhaber möchten regelmäßig Vermögenswerte gerecht auf die nächste Generation übertragen und auf diese Weise Erbstreitigkeiten vermeiden. Gerecht bedeutet dabei für Viele gleicher Wert.
Bei der Planung der Vermögensnachfolge entsteht dann zunächst das Problem der Immobilienbewertung. Bei einer Übertragung innerhalb der Familie sind Bewertungsgutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sinnvoll, deren Wertermittlung auch von der Finanzverwaltung anerkannt wird.
Wenn die Herausforderungen der Bewertung bewältigt sind, stellt sich die Frage der Aufteilung des Immobilienbestands. So ist zum Beispiel die Immobilie Nummer 1 mehr wert als die Immobilie Nummer 2. Die Immobilie Nummer 3 hat ein besonderes Entwicklungspotenzial. Die Immobilie Nummer 4 erfordert einen besonderen Aufwand. Die Aufteilung wird noch komplexer, wenn eine Immobilie „besonders schön“ ist, oder für einen der Beteiligten eine hohe emotionale Bedeutung hat. Weiterhin kommt erschwerend hinzu, dass ggf. ein Familienmitglied einen besonderen Immobiliensachverstand hat, die anderen jedoch nicht.
Eine Lösung kann hier nur in aller Ruhe und individuell erreicht werden. Wichtig sind dabei eine vernetzte Betrachtung (familiär, wirtschaftlich, steuerlich) und eine wertschätzende Einbeziehung aller Beteiligten.
Bei größeren Vermögen helfen die Freibeträge nicht weiter. Bei der Gründung einer Stiftung können die genannten persönlichen Freibeträge parallel und ergänzend genutzt werden.
Gründung von Familiengesellschaften
Die Idee der Familiengesellschaft (auch „Familienpool“ genannt) wird im Kontext der Erbschaftsteuergestaltung häufig eingesetzt, um Wertsteigerungen direkt bei der nächsten Generation entstehen zu lassen, und Familienvermögen generationenübergreifend zu strukturieren.
Regelmäßig wird die Form der Kommanditgesellschaft eingesetzt. Hierzu werden die Kinder schrittweise und im Optimalfall innerhalb der dargestellten steuerlichen Freibeträge an der Gesellschaft beteiligt, indem Kommanditanteile auf die Kinder übertragen werden. Die Geschäftsführung verbleibt häufig zunächst bei der übergebenden Generation.
Eine Familiengesellschaft ist nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden. Möglich ist zum Beispiel eine GbR, GmbH oder AG.
Ein Problem besteht bei diesem Gestaltungsansatz darin, dass bei minderjährigen Kindern regelmäßig Ergänzungspfleger eingesetzt werden müssen. Zudem kann eine Übertragung auf Minderjährige zu einem späteren Zeitpunkt nicht beliebig rückgängig gemacht werden, wenn es in späteren Jahren zu Konflikten kommt. Es gibt zwar Möglichkeiten, Rückforderungsrechte vertraglich zu gestalten. Derartige Rückforderungsrechte sind aber im Konfliktfall nur in gravierenden Ausnahmefällen durchsetzbar. Zudem zersplittern die Anteile an einer Familiengesellschaft in der Generationenfolge, und es entsteht vielfach ein komplexer Abstimmungsbedarf zwischen dem Gesellschaftsvertrag und den Eheverträgen, sowie den Testamenten der Gesellschafter.
Schenkung oder Verkauf unter Vorbehaltsnießbrauch
Gerade im Zusammenhang mit der Gründung von Familiengesellschaften werden häufig zusätzliche Verträge geschlossen, die den Wert der Substanz für die Berechnung der Erbschaftsteuer mindern. Der häufigste Fall ist der Vorbehaltsnießbrauch.
Ein derartiger Vorbehaltsnießbrauch führt erbschaftsteuerlich dazu, dass der Wert des Nießbrauchs von dem Wert des übertragenen Vermögensgegenstands abgezogen wird. Dabei berechnet sich der abzugsfähige Wert des Nießbrauchs nach der Laufzeit der Vereinbarung. In der Regel werden Nießbrauchsverträge auf Lebenszeit vereinbart. Je jünger der Vermögensinhaber bei Vereinbarung des Nießbrauchs ist, desto höher ist daher der Wert, der steuerlich abgezogen wird. Auch dieser Aspekt spricht dafür, Vermögensnachfolgekonzepte möglichst früh zu gestalten.
Möglich ist auch der Verkauf unter Vorbehaltsnießbrauch. Auf diese Weise kann bei Immobilien ggf. durch Bankfinanzierung Liquidität geschaffen werden. Ein fremdüblicher Verkauf erfolgt außerhalb der Regelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Substanz ist damit vor ungeplanten Steuerbelastungen geschützt. Beim Verkauf unter Vorbehaltsnießbrauch entsteht Grunderwerbsteuer.
Bei der Gestaltung von Nießbrauchsverträgen ist zu beachten, dass die rechtlichen und steuerlichen Details komplex sind. Insbesondere die Fragen, wer die Abschreibung geltend machen kann, wem die Erträge zugerechnet werden und welche Wirkungen der Vertrag auf bestehende Finanzierungen hat. Wer einen Nießbrauch gestalten möchte, sollte unbedingt einen Spezialisten hinzuziehen.
Investition in begünstigtes Betriebsvermögen
Hinsichtlich des Risikos der Erbschaftsteuer gibt es vereinfacht formuliert „gutes“und „schlechtes“ Vermögen. Gutes Vermögen ist das Vermögen, das nach der Systematik des Gesetzgebers „produktiv“ ist, d.h. mit dem insbesondere Arbeitsplätze verbunden sind. Über die Abgrenzungen und die damit verbundenen Detailfragen kann man trefflich streiten.
Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien sind jedenfalls grundsätzlich kein begünstigtes Betriebsvermögen. Eine Ausnahme sind Wohnungsunternehmen, die aufgrund ihres Umfangs und der Art der Tätigkeit als Gewerbebetrieb beurteilt werden. Eine Möglichkeit an der Grenze zur Vermögensverwaltung sind Photovoltaikanlagen. Auch (Immobilien-)Handelsunternehmen sind begünstigtes Betriebsvermögen.
Steuerliches Betriebsvermögen sollte aber nicht ausschließlich aus erbschaftsteuerlichen Gründen gestaltet werden. Betriebsvermögen hat unternehmerische Risiken. Mit diesen Risiken muss ein Vermögensinhaber umgehen können. In jedem Fall sollte ein Betriebsvermögen auch ohne steuerliche Effekte einen Gewinn erwirtschaften.
Vermeintliche "Steuersparmodelle" ohne ein tragfähiges unternehmerisches Geschäftsmodell führen nach meiner Erfahrung regelmäßig zu erheblichen finanziellen Verlusten.
Vermögensaufbau in Staaten ohne Erbschaftsteuer
Eine Möglichkeit, die Erbschaftsteuer zu vermeiden, besteht darin, das Vermögen in Staaten zu verwalten und weiter im Wert aufzubauen, die keine Erbschaftsteuer erheben. Der Wertzuwachs erfolgt dann außerhalb der deutschen Erbschaftsteuer. Hierzu bieten sich zahlreiche Länder an. Im deutschsprachigen Raum zum Beispiel Österreich und die Schweiz.
Diese Strategie funktioniert erbschaftsteuerlich aber nur dann, wenn der Vermögensinhaber und auch der Erbe keinen Anknüpfungspunkt zur deutschen Erbschaftsteuer haben. Insbesondere dürfen der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt von allen Beteiligten nicht in Deutschland liegen. Das ist ein großer Schritt, der aus meiner Sicht nicht ausschließlich aus steuerlichen Gründen gegangen werden sollte. Zudem sind nach dem Wegzug steuerliche Fristen zu beachten, in denen auch nach dem Wegzug die deutsche Erbschaftsteuer festgesetzt wird.
Eine Möglichkeit – auch ohne Wegzug – ist die Gründung einer Auslandsstiftung, insbesondere im Fürstentum Liechtenstein. Die Stiftung kann dann für die begünstigte Familie Vermögen verwalten, entwickeln, und die begünstigten Familienmitglieder nach den Regelungen der Statuten (= Stiftungssatzung) fördern und absichern. Das Stiftungsvermögen befindet sich außerhalb der deutschen Erbschaftsteuer. Die Familie gewinnt damit ein zusätzliches wirtschaftliches Standbein zur Diversifizierung.
Persönlicher Wegzug in einen Staat ohne Erbschaftsteuer
Der klarste aber auch gravierendste Schritt ist der persönliche Wegzug. Ein solcher Schritt sollte in allen Facetten sorgfältig geplant sein.
Meine Projekterfahrung in diesem Bereich ist darauf zurückzuführen, dass bei unternehmerischen Vermögen die Wegzugsbesteuerung mit einer deutschen Stiftungsstruktur rechtssicher vermieden werden kann.
In der internationalen Steuergestaltungsberatung arbeite ich in einem hochwertigen und praxiserprobten Netzwerk. Insbesondere in die Schweiz kann ich alle erforderlichen Kontakte herstellen und Projekte koordinieren.
Fazit und Angebot:
Es gibt zahlreiche Varianten und Kombinationsmöglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu gestalten und auf diese Weise das Vermögen generationenübergreifend zu schützen.
Stiftungen sind in diesem Kontext ein sehr guter und bewährter Baustein. Ich bin hierauf seit mehr als 10 Jahren spezialisiert und berate Sie gerne gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.