Antwort:
In Abhängigkeit von dem verfolgten Stiftungszweck ist zwischen privatnützigen Stiftungen und gemeinnützigen Stiftungen zu unterscheiden:
Privatnützige Stiftungen, zu denen auch die Familienstiftung gehört, werden zur Erfüllung eines Zwecks errichtet, der einem abgeschlossenen Kreis an Personen zugutekommt. Im Fall der Familienstiftung handelt es sich hierbei um die Versorgung des Stifters und in der Satzung festgelegter Mitglieder der Stifterfamilie.
Gemeinnützige Stiftungen verfolgen im Interesse der Allgemeinheit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, zu denen beispielsweise die Förderung von Kunst und Kultur oder Wissenschaft und Forschung gehört. Eine anderweitige Verwendung der Erträge, wie zum Beispiel die Unterstützung der Stifterfamilie, ist hierbei nicht möglich. Eine Familienstiftung ist also KEINE gemeinnützige Stiftung. Es kann jedoch in der Satzung geregelt werden, dass bis zu ein Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwendet werden kann, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
Wesentliche Unterschiede zwischen privatnütziger und gemeinnütziger Stiftung bestehen darin, dass die gemeinnützige Stiftung weitgehend von der Besteuerung befreit ist und die Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung anerkannt werden muss. Eine privatnützige Stiftung unterliegt der regulären Besteuerung und ist entgegen der häufig anzutreffenden Meinung, die auf eine Verwechselung mit der gemeinnützigen Stiftung zurückzuführen ist, kein „Steuersparmodell“.