Unternehmensbeteiligungen können im Wege der Errichtung einer Familienstiftung durch den Stifter oder alternativ durch den Stifter oder einen Dritten zu einem Zeitpunkt nach der Errichtung der Familienstiftung im Wege der Zustiftung auf diese übertragen werden. Konkret handelt es sich dann bei der Stiftung um eine unternehmensverbundene „Beteiligungsträger-Familienstiftung“, während das Unternehmen, an dem die Familienstiftung (bis zu 100%) der Anteile hält, im stiftungsrechtlichen Sinne als „stiftungsverbundenes Unternehmen“ bezeichnet wird.
Die Vorteile einer Übertragung von Unternehmensbeteiligungen auf eine Familienstiftung sind vielfältig und liegen insbesondere darin, dass die Zersplitterung eines ggf. über viele Jahre oder Dekaden aufgebauten Unternehmens vermieden wird. Hintergrund ist, dass die Familienstiftung Eigentümerin der Unternehmensanteile wird und diese somit vom Schicksal einzelner Personen – bspw. Haftung, Heirat, Scheidung, Tod – unabhängig fortbestehen. Die Familienstiftung wird mithin Gesellschafterin des Unternehmens.
Überträgt bspw. der Stifter, der zugleich Unternehmer ist, seine Unternehmensbeteiligung auf die von ihm errichtete Familienstiftung, entzieht er die Unternehmensbeteiligung seinem Privatvermögen. Jedoch will der „Unternehmens-Stifter“ nach der Erfahrung in der Praxis in (nahezu) sämtlichen Fällen in einem ersten Schritt das übertragene Unternehmen weiterhin steuern „wie bisher“. Dies ist möglich. Hierzu bedarf es strukturierter Regelungen einerseits auf der Ebene der Stiftungssatzung und zum anderen auf der gesellschaftsvertraglichen Ebene.
1. Stiftungssatzung
Bereits bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung im Wege der Errichtung einer Familienstiftung sind sorgfältig die sog. „Checks and Balances“ in der Satzung zu regeln, da die Familienstiftung, vertreten durch ihren Vorstand, Gesellschafterin des stiftungsverbundenen Unternehmens wird. Mit der Folge, dass der Familienstiftung die Rechte und Pflichten einer Gesellschafterin obliegen.
Es gilt daher, zu Lebzeiten des „Unternehmens-Stifters“ dessen Position als Organmitglied so auszugestalten, dass er die Geschicke des Unternehmens weiterhin lenken kann. Dies kann letztlich erreicht werden durch ein stärkeres Stimmrecht des Stifters als Mitglied der Stiftungsorgane sowie durch die Einräumung von Veto-Rechten gegen Beschlüsse der Stiftungsorgane, die dem Willen des Stifters zuwiderlaufen.
Darüber hinaus ist wesentlicher Kern einer durchdachten Stiftungssatzung eine funktionierende und beständige Organstruktur, die folgende Bestandteile haben kann:
a. Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand ist das einzige, gesetzlich nach § 81 BGB zwingend einzurichtende Stiftungsorgan. Er verwaltet und vertritt die Stiftung. Das heißt, der Stiftungsvorstand trifft die Entscheidungen im Rahmen von Beschlussfassungen und ist rechtlich in der Lage, Verträge für die Familienstiftung zu schließen. Hierzu ist es möglich und der Regelfall, dass dem Stifter als Mitglied des Stiftungsvorstands sowie ggf. weiteren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt wird und zugleich von den Beschränkungen des sog. In-Sich-Geschäfts nach § 181 BGB befreit wird. Die Folge ist, dass die Stiftung von einem Vorstandsmitglied allein wirksam vertreten werden kann und bspw. der Stifter mit der Stiftung, vertreten durch ihn selbst als deren Stiftungsvorstand, Verträge schließen kann.
Optional sind – je nach voraussichtlichem Umfang der Stifter-Familie sowie des Stiftungsvermögens – weitere Organe möglich. Sind aus Sicht des Stifters bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung aufgrund des Umfangs und/oder der Komplexität des Vermögens und/oder der Verzweigung der Familie weitere Stiftungsorgane sinnvoll, können diese sofort mit der Errichtung der Stiftung eingerichtet werden.
Es empfiehlt sich in der Regel, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung zwar lediglich der Stiftungsvorstand als einziges (Pflicht-)Organ eingerichtet ist, jedoch in der Satzung bereits ein weiteres bzw. zwei weitere Organe vorgesehen sind als optionale Bausteine, auf die je nach Bedarf und künftiger Situation zugegriffen werden kann, um die Familienstiftung in ihrer inneren Organisation weiter auszubauen bzw. stabiler zu machen. Diese Regelungen (über die im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung noch nicht eingerichteten Organe) müssen folglich im Bedarfsfall „nur noch in Kraft treten“, sobald weitere Organe eingerichtet werden. Die Kompetenzen dieser hinzutretenden Organe sind bereits in der Ursprungssatzung der Familienstiftung nach dem Willen des Stifters geregelt. Es kommen folgende weitere Organe in Betracht:
b. Aufsichtsrat
Als Kontroll- und Überwachungsorgan im Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstands sowie die Zweckverwirklichung durch den Stiftungsvorstand kann die Einrichtung eines Aufsichtsrats vorgesehen werden. Der Vorstand ist dann zum einen zur Berichterstattung an den Aufsichtsrat zu verpflichten. Zum anderen ist es empfehlenswert, dem Aufsichtsrat zur effektiven Wahrnehmung der Kontrollrechte ein Einsichtsrecht in sämtliche die Stiftung betreffenden Unterlagen einzuräumen.
Bestimmte Geschäfte bzw. Geschäfte von einem gewissen Umfang bedürfen zudem ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat, bevor der Stiftungsvorstand diese abschließen darf.
Ein Posten im Aufsichtsrat kann für den Stifter ein sinnvolles Instrument sein, um sich ggf. zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Tagesgeschäft des Vorstands zurückzuziehen und lediglich dessen Tätigkeit zu überwachen bzw. die Zustimmung zu bestimmten Geschäften zu erteilen bzw. zu versagen.
c. Familienversammlung
Als zusätzliches Organ, in dem die Stifter-Familie ihre Vorstellungen zur langfristigen Strategie der Familienstiftung diskutiert und durch Beschluss einen einheitlichen Willen formuliert, bietet sich die Einrichtung einer Familienversammlung an. Dieser familiäre Wille wird dann wiederum ggü. dem Vorstand als Empfehlung geäußert.
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt folglich neben dem Vorstand auch eine Familienversammlung sowie ein Aufsichtsrat eingerichtet sind, ergeben sich verkürzt folgende Kompetenzabgrenzungen, die ideal ineinandergreifen:
Die Familienversammlung gibt die Idee der langfristigen Struktur vor, der Stiftungsvorstand berücksichtigt diese als Empfehlung vorgegebene „Marschroute“ im operativen Geschäft und der Aufsichtsrat kontrolliert wiederum einerseits die ordnungsgemäße Befolgung des (von der Familienversammlung) gebildeten familiären Willens sowie andererseits die Vereinbarkeit mit der übrigen Satzung (bspw. im Hinblick auf etwaige zustimmungsbedürftige Geschäfte). Auf diese Weise können sich die Organisation der Familienstiftung sowie die Familienstiftung selbst so dynamisch entwickeln, wie es für die jeweilige Konstellation passend erscheint.
2. Gesellschaftsvertrag des stiftungsverbundenen Unternehmens
Daneben ist der Gesellschaftsvertrag des stiftungsverbundenen Unternehmens zu prüfen und – falls erforderlich – anzupassen. Hintergrund ist, dass nach der Erfahrung Gesellschaftsverträge so ausgestaltet sind, dass der Unternehmensgründer ohnehin als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert und weiteren Steuerungsmechanismen lediglich ein untergeordneter Stellenwert zukommt.
Werden Unternehmensbeteiligungen auf eine Familienstiftung übertragen, sollte im Gesellschaftsvertrag jedenfalls vorgesehen sein, dass über die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer,
über die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sowie über die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis die Gesellschafterversammlung – mithin allein oder zumindest auch die
Familienstiftung – entscheidet.
Sinnvoll ist zudem ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung – also der Familienstiftung, vertreten durch den Stiftungsvorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorsitzenden (in der Regel ist dies der Stifter) – zu allen über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlungen der (Fremd)Geschäftsführer.
Vereinzelt findet sich in Gesellschaftsverträgen auch die Regelung, dass für den Fall, in dem mehrere Geschäftsführer bestellt sind, diese Geschäftsführer selbstständig die Organisation der Geschäftsführung sowie die Zeichnungsberechtigungen festlegen und einen vorsitzenden Geschäftsführer ernennen.
Ist diese Regelung im Gesellschaftsvertrag angelegt, können diese Vorgänge unabhängig von der Kenntnis der Gesellschafterin – der Familienstiftung – erfolgen. Diesbezüglich kann ebenfalls eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags dahingehend sinnvoll sein, dass zumindest eine Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern besteht, sodass im Ergebnis der Vorstand der Familienstiftung als Gesellschafterin des stiftungsverbundenen Unternehmens stets darüber zu informieren ist, wie sich mehrere Geschäftsführer konkret organisiert haben. Der Gesellschaftsvertrag kann über die bloße Informationspflicht hinaus vorsehen, dass zu der Organisation der Geschäftsführung sowie den Zeichnungsberechtigungen die Zustimmung der Familienstiftung als Gesellschafterin einzuholen ist.
Die Möglichkeiten der Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und Satzung der Familienstiftung sind ebenso weitreichend wie vielfältig und müssen im Einzelfall genau geprüft und durchdacht werden.