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Kann eine Stiftung beendet oder aufgelöst werden?

Antwort:

Das Beendigen einer Stiftung ist rechtlich möglich, kann aber mangels Eigentümer oder Gesellschafter nicht testamentarisch verfügt werden. 

 


Um eine Stiftung zu beenden, sind zwei Dinge zu tun: 

  • Es bedarf einen entsprechenden stiftungsinternen Beschluss, der satzungsmäßig von einer hohen qualifizierten Mehrheit abhängig sein sollte und 
  • eines staatlichen Akts, der der Stiftung die Rechtsfähigkeit entzieht. Dies liegt in den Händen der Stiftungsbehörde.

Als Gründe für das Beendigen einer Stiftung kommen bspw. in Betracht:

  • die vollständige Erfüllung des Stiftungszwecks, sofern dieser in der Satzung konkret begrenzt war;
  • der Ablauf einer evtl. im Stiftungsgeschäft vorgesehenen Frist;
  • der Eintritt einer evtl. im Stiftungsgeschäft oder der Satzung genannten auflösenden Bedingung;
  • Insolvenz;
  • Zulegung (eine Stiftung wird einer anderen bestehenden Stiftung „zugeführt“ und von dieser mitverwaltet) oder Zusammenlegung (zwei Stiftungen gehen rechtlich unter und eine insgesamt neue Stiftung wird geschaffen);
  • Aufhebung der Stiftung gemäß § 87 BGB durch die Behörde, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung gegen das Gemeinwohl verstößt.

Für das Beendigen einer Stiftung fällt das Restvermögen der Stiftung an diejenigen Personen, die in der Satzung vorgesehen sind. Dieses Verfahren wird „Vermögensanfall“ genannt. Lebt der Stifter, ist es tatsächlich der Regelfall, dass das Restvermögen an ihn zurückfällt und er weitere sog. "Anfallsberechtigte" benennen kann. Aus steuerlichen Sicherheitsgründen bietet sich hingegen die Festlegung der Kinder des Stifters als Anfallsberechtigte an, um hier in den Genuss der Steuerklasse I im Auflösungsfall zu kommen. Hintergrund: Aufgrund der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30.11.2009 – II R 6/07, BStBl. II 2010, S. 237) und der Umsetzung durch die Finanzverwaltung (H E 15.2 „Steuerklasse bei Auflösung einer Familienstiftung“ ErbStH 2011) gilt der Stifter im Rahmen der Festlegung der Steuerklasse bei Auflösung der Stiftung selbst als Schenker. Mangels Verwandtschaftsverhältnis „mit sich selbst“ droht dem Stifter als Erwerber die Steuerklasse III. 

 

Ist der Stifter im Zeitpunkt der Beendigung der Stiftung verstorben und lässt die durch den Stifter verfasste Stiftungssatzung diesen Spielraum, kann der Vorstand durch Beschluss, der ggf. von der Zustimmung eines weiteren Stiftungsorgans – bspw. einer Familienversammlung – abhängt, einen oder mehrere Anfallsberechtigte bspw. auch gemeinnützige Organisationen benennen.

 

Sind alle Begünstigte der Familienstiftung verstorben, kann es für die Verwirklichung des Stiftungszwecks ausreichend sein, dass die Stiftung als „Unternehmensstiftung“ den Erhalt der stiftungsverbundenen Unternehmen inklusive der bereitgestellten Arbeitsplätze verfolgt.

Gibt es keine Unternehmen, so kann es zur Beendigung der Stiftung kommen, wenn die Stiftungssatzung keine abweichenden Regelungen enthält. In der Stiftungssatzung kann der Stiftungsvorstand zum Beispiel dazu ermächtigt werden, per Beschluss den Zweck der Stiftung dahingehend zu verändern, dass die Familienstiftung künftig als gemeinnützige Stiftung fortbesteht.