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Welche Rolle spielt die Stiftungsatzung für den Familienfrieden?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Antwort:

Die Satzung einer Familienstiftung spielt eine gewichtige Rolle für den Familienfrieden. Dies beginnt bereits mit der Einbeziehung der Familienmitglieder in die Ausgestaltung der Satzung. Bezieht der Stifter seine Familienmitglieder in die Gestaltung der Satzung ein, hat er den Grundstein dafür gelegt, dass die Familie mit den Regelungen der Satzung einverstanden ist, alle Beteiligten an einem Strang ziehen und die Stiftung auf diese Weise ihre Wirkung für die gesamte Familie ideal entfalten kann.


In der Satzung selbst haben der Stifter und seine Familie an zahlreichen Stellen die Möglichkeit, durch die Ausarbeitung verschiedener Satzungsregelungen den Familienfrieden zu sichern bzw. dessen Sicherung wahrscheinlicher zu machen. In der Gestaltung der Satzung ist der Stifter frei. An dieser Stelle seien exemplarisch – und demzufolge nicht abschließend – einige mögliche Reglungen genannt, die geeignet sind, zur Wahrung des Familienfriedens beizutragen.

 

So können beispielsweise zur Verwirklichung der Stiftungszwecke, sprich zur Unterstützung der Familienmitglieder durch die Familienstiftung, konkrete Mechanismen in die Satzung geschrieben werden, wer unter welchen Voraussetzungen Unterstützung von der Familienstiftung bekommt. Dies schafft Klarheit und klärt insbesondere Erwartungen. 

Es bietet sich ebenfalls an, ein Stiftungsorgan zu schaffen, in dem jedes Familienmitglied seinen Platz hat, ungeachtet seiner beruflichen Qualifikation. So ist sichergestellt, dass kein Familienmitglied auf der Strecke bleibt, sondern in den Stiftungsgedanken in einem solchen familiären Willensbildungsorgan einbezogen wird. Ein solches familiäres Willensbildungsorgan ist rein freiwillig, jedoch aus unserer Sicht höchst empfehlenswert. 

 

Weitere wichtige Regelungen zur Sicherung des Familienfriedens sind Trennungsklauseln. Hat ein Mitglied der Stifter-Familie einen Ehepartner, der als Mitglied des Stiftungsvorstands aufgrund guter Eignung bestellt wurde und kommt es dann zur Trennung der Eheleute, sollte dieser Ehepartner automatisch mit dem Zeitpunkt des Getrenntlebens aus dem Stiftungsvorstand ausscheiden. Hierdurch werden Ehestreitigkeiten aus den Stiftungsorganen herausgehalten und ggf. sogar möglicherweise eine Rache an der „Ex-Familie“ über stiftungsschädliche Handlungen vermieden.