VON THORSTEN KLINKNER
Zwar widme ich diesen Stifterbrief der steuerlichen Beurteilung, doch sollte auch klar sein, dass eine ausschließlich steuerlich motivierte Errichtung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung langfristig nicht positiv wirken kann. Denn ihr fehlen zwei weitere elementare Punkte, auch die ich gern eingehen möchte. Entscheidend für ein dauerhaft tragfähiges Modell sind ein sorgfältig reflektierter Stifterwille zu den maßgeblichen Motiven und Zielen, und ein klares Konzept zur Zweckverwirklichung, das in der Stiftungssatzung und ggf. in ergänzenden Richtlinien präzise formuliert ist.
Da es dazu bereits an dieser Stelle Informationen gab, konzentriere ich mich heute auf die steuerliche Beurteilung.
Die Vermögensverwaltung der Stiftung
Die wirtschaftliche Basis zur Finanzierung der langfristigen Zweckverwirklichung ist die Vermögensverwaltung der Stiftung. Innerhalb der Vermögensverwaltung ist der Verkauf eines stiftungsverbundenen Unternehmens stiftungsrechtlich auf der Grundlage der Stiftungssatzung möglich. Die Einzelheiten und Möglichkeiten habe ich im vorangegangenen Stifterbrief erläutert. Eine unternehmensverbundene Familienstiftung ist damit per se weder ein „Steuersparmodell“ noch ein „Korsett“. Es kommt auf die sinnvolle Gestaltung im Einzelfall an.
Steuerlich ist bei der Planung eines Unternehmensverkaufs aus einer Familienstiftung heraus zunächst die Schenkungssteuer zu beachten. In der Regel werden Unternehmensanteile unentgeltlich auf Familienstiftungen übertragen. Eine Übertragung durch Umwandlungsvorgänge, z.B. einen Formwechsel oder einen Anteilstausch, ist nicht möglich, da die Stiftung als verselbständigtes Zweckvermögen keine Gesellschafter hat. Mögliche Übertragungswege sind daher die Schenkung und der Verkauf. Die Schenkung ist der Regelfall in der Gestaltungspraxis.
Die Übertragung der Unternehmensanteile
Die unentgeltliche Übertragung der Unternehmensanteile ist als begünstigtes Betriebsvermögen unter den Voraussetzungen der §§ 13a, 13b, 28a ErbStG nach der sog. „Regelverschonung“ zu 85 % oder auf Antrag zu 100 % steuerfrei (sog. „Optionsverschonung“).
Zu diesen Voraussetzungen einer schenkungssteuerlich begünstigten Übertragung gehört es, dass die Anteile für einen Zeitraum von fünf Jahren bei der Regelverschonung bzw. sieben Jahren bei der Vollverschonung nach der Übertragung von der Familienstiftung gehalten werden.
Bei einem Verkauf der Anteile innerhalb der Behaltensfristen kommt es rückwirkend zu einer anteiligen Versteuerung der Schenkung in die Stiftung.
Während dieser Fristen ist daher nach der Anteilsübertragung in die Stiftung ein steuerliches Controlling hinsichtlich der Schenkungssteuer sinnvoll.
Ertragssteuerliche Konsequenzen des Verkaufs stiftungsverbundener Unternehmen
Ertragssteuerlich hat der Verkauf eines stiftungsverbundenen Unternehmens durch eine Familienstiftung folgende Konsequenzen:
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Anteils an einer gewerblichen Personengesellschaft (steuerlich: Mitunternehmerschaft) wird mit 15 % Körperschaftssteuer versteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn berechnet sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und dem Stand des Kapitalkontos.
Handelt es sich bei dem verkauften Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft, entsteht eine Steuerbelastung von 0,75 %, soweit die Stiftung zu mehr als 10 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war (§ 8b Körperschaftssteuergesetz). Auch hier wiederum zuzüglich Solidaritätszuschlag. Der Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist damit steuerlich vorteilhafter als der Verkauf eines Anteils an einer gewerblichen Personengesellschaft.
Insbesondere diese mit 0,75 % sehr niedrige effektive Steuerbelastung beim Verkauf einer stiftungsverbundenen Kapitalgesellschaft wirkt auf den ersten Blick steuerlich sehr verlockend. Diese niedrige Ertragsbesteuerung wäre jedoch in gleicher Weise bei einem Verkauf aus einer Kapitalgesellschaftsholding zu erreichen. Auch kann eine Holding-GmbH Gewinne aus einer Veräußerung thesaurieren, so dass es nicht zu einer unmittelbaren Versteuerung im Privatvermögen kommt.
Zudem muss in eine sinnvolle steuerliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden, in welcher Höhe und wann der Veräußerungsgewinn als Zuwendung an die Begünstigten gezahlt wird und in welchem Land der Begünstigte steuerlich ansässig ist.
Ein Vergleich der Gesamtsteuerbelastung hat daher zahlreiche Variablen und ist aus meiner Sicht abstrakt generell nicht sinnvoll.
Der Unterschied zwischen Familienstiftung und GmbH als Holding
Der wesentliche steuerliche Unterschied zwischen einer Familienstiftung als Holding und einer GmbH-Holding ist die Erbschaftssteuer. Bei einem Verkauf aus einer GmbH heraus unterliegt die Vererbung der früheren Holding-GmbH der regulären Erbschaftsteuer.
Stiftungsvermögen wird hingegen nicht vererbt. Hier kommt es alle 30 Jahre nach Errichtung zur Erbersatzsteuer auf das Stiftungsvermögen.
Ist die Erbersatzsteuer nun besser oder schlechter als die „normale“ Erbschaftsteuer?
Es kommt darauf an:
- Auf das Alter des Stifters, einen etwaigen plötzlichen Tod im jüngeren Lebensalter, z.B. aufgrund Unfalls oder schwere Krankheit.
- Auf die Art der Investitionen in der Stiftung zu Zeitpunkt der Stiftung, etc.
Der entscheidende Unterschied ist die exakte Planbarkeit der Erbersatzsteuer und die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten.
Jedoch ist auch in diesem Zusammenhang die steuerliche Beurteilung lediglich ein Aspekt einer guten Entscheidungsfindung. Der Sinn der Errichtung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung mit einem anschließenden Verkauf aus der Stiftung heraus ergibt sich ausgehend von der Frage: Was ist das Ziel nach dem Verkauf?
- Soll das Vermögen – oder ein bestimmter Teil des Vermögens – außerhalb des Privatvermögens investiert und weiterentwickelt werden?
- Soll eine bestimmte Vermögenssubstanz nach einheitlichen „Spielregeln“ mehreren Familienmitgliedern dienen?
- Falls diese Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist eine Familienstiftung sinnvoller als eine GmbH-Holding.
- Auf eine weitere Vermögensverwaltung nach der Veräußerung eines stiftungsverbundenen Unternehmens und die Unterschiede zu einer Vermögensverwaltung im Privatvermögen gehe ich im nächsten Stifterbrief ein.
Fazit
- Vorab zu einem Verkauf eines stiftungsverbundenen Unternehmens durch eine Familienstiftung sollten zunächst die schenkungssteuerlichen Konsequenzen geprüft werden.
- Ertragsteuerlich ist der Verkauf aus der Stiftung im Vergleich zum Verkauf aus dem Privatvermögen vorteilhaft. Insbesondere der Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungshöhe von mehr als 10 % ist steuergünstig.
- Der wesentliche wirtschaftliche Vorteil entsteht aus der Vermögensverwaltung des Veräußerungsgewinns innerhalb der Familienstiftung und damit außerhalb des Privatvermögens zur Finanzierung der dauerhaften Zweckverwirklichung.