Antwort:
Als asset protection wird der Zustand der Eigentumsverhältnisse bei einer rechtsfähigen Stiftung beschrieben, durch den das Stiftungsvermögen der privaten Haftung des Stifters vollständig entzogen wird. Da es an der Stiftung keine Anteile – wie beispielsweise an einer Kapitalgesellschaft – gibt, wird auch ein Durchgriff über eine mittelbare Haftung verhindert.
Ausnahmen hiervon sind lediglich die Pflichtteilsergänzungsansprüche und die mögliche Gläubigeranfechtung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung in den ersten zehn Jahren (alternativ Gläubigeranfechtung in den ersten vier Jahren wegen unentgeltlicher Übertragung in § 4 Absatz 1 AnfG außerhalb des Insolvenzverfahrens bzw. § 134 Absatz 1 InsO in einem Insolvenzverfahren) nach der Übertragung.