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Antwort:
Die Frage kann auch gerne erweitert werden: Wie sieht es aus mit Buchführung, Jahresabschluss und Steuerbilanz?
Eine rechtsfähige Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt nicht kraft ihrer Rechtsform die Kaufmannseigenschaft des § 6 HGB. Sie kann lediglich die Kaufmannseigenschaft erfüllen, wenn die selbst ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB).
Dies trifft im Regelfall nicht zu, da eine Stiftung idealerweise als Holding für Unternehmensbeteiligungen und weiteres Vermögen eingesetzt wird.
Zur handelsrechtlichen Buchführung sind in dieser Konstellation die operativen Personenhandels- oder Kapital-gesellschaften verpflichtet, nicht die Stiftung selbst. Gleiches gilt für die steuerlichen Buchführungspflichten nach der Abgabenordnung (§§ 140 und 141 AO) und die Erstellung einer Steuerbilanz (§§ 4 und 5 EStG, § 60 Absatz 2 EStDV).
Je nach Bundesland muss die Stiftung selbst eine Vermögensübersicht erstellen und der Stiftungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorlegen.