Antwort:
Eine Stiftung muss (zumindest auch) stets mit Ertragsquellen ausgestattet werden, da der Stiftungszweck aus diesen laufenden Erträgen zu finanzieren ist.
Hierbei kann es sich exemplarisch um Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien handeln.
Nicht zulässig ist die spätere ersatzlose Entnahme von Vermögen. Es müssen zwar keine konkreten Vermögensgegenstände erhalten bleiben, es sei denn, die Satzung sieht dies ausdrücklich vor. Es muss jedoch stets der Wert des Stiftungsvermögens zumindest erhalten bleiben.
Ein Austausch von Ertragsquellen ist als sogenannte Vermögensumschichtung zulässig (beispielsweise der Verkauf von Aktien aus dem Stiftungsvermögen, um eine vermietete Immobilie zu erwerben).
Als Ergänzung dieser Ertragsquellen können auch Vermögenswerte wie Edelmetalle, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Sammlerobjekte (Oldtimer etc.) oder das eigene Wohnhaus an eine Stiftung übertragen werden.