Antwort:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 80 bis 88 BGB) und die Landesstiftungsgesetze enthalten keine Einschränkungen, wer Begünstigter einer Stiftung sein kann. Neben natürlichen können damit auch juristische Personen Begünstigte einer Stiftung sein. Dies ist insbesondere für Stifter relevant, die Unternehmer sind und die Anteile an ihrem Unternehmen in den „sicheren Hafen“ der von ihnen errichteten Familienstiftung übertragen wollen. Denn auch eine Familienstiftung kann den Zweck haben, ein Unternehmen abzusichern und die darin enthaltenen Arbeitsplätze zu erhalten.
Selbst wenn dies den einzigen Zweck darstellt oder die Begünstigung an Familienmitglieder nur eine untergeordnete Rolle einnimmt, kollidiert dies nicht mit dem Verbot der Selbstzweckstiftung. Soll eine Stiftung als Familienstiftung anerkannt werden, sind nach den Landesstiftungsgesetzen grundsätzlich – vorbehaltlich dem zuvor Gesagten – folgende Vorgaben zu erfüllen:
Die Stiftung muss
- ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Berliner Stiftungsgesetz; § 2 Absatz 2 Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg; § 21 Absatz 1 Hessisches Stiftungsgesetz; § 19 Satz 1 Landesstiftungsgesetz Schleswig-Holstein).
- ausschließlich dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen (§ 13 Absatz 2 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg).
- überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen (§ 17 Satz 1 Bremisches Stiftungsgesetz).
Bei der Auswahl des Begünstigtenkreises ist der Stifter frei. Es gibt kein Diskriminierungsverbot, so dass er beispielsweise vollkommen willkürlich bestimmen kann, dass nur eines von zwei Kindern dem Begünstigtenkreis angehört. In unserer Beratungspraxis war es jedoch bislang nie ein Antrieb, jemanden aus der Familie von der Absicherung der Familienstiftung auszuschließen und so wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht. Der Begünstigtenkreis ist so zu bestimmen, dass mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit der Familienfrieden gewahrt bleibt.
Der Vollständigkeit halber: Soll unter steuerlichen Gesichtspunkten bei der erstmaligen Vermögensausstattung einer Familienstiftung das schenkungsteuerliche Steuerklassenprivileg (§ 15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG) optimal genutzt werden, bei dessen Anwendung der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Stifter zugrunde zu legen ist, sollten ausschließlich natürliche Personen der Steuerklasse I (der Stifter, dessen Ehegatte und die Abkömmlinge in gerader Linie) als Begünstigte eingesetzt werden.